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Per Pressemitteilung teilte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz am 16. März mit, dass eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für von dem Corona-Virus finanziell stark betroffene Unternehmen erlassen werden soll. Dabei orientiert sich die Bundesregierung an den Regelungen, die in den Jahren 2002, 2013 und 2016 wegen der Hochwasserkatastrophen erlassen wurden.

Die reguläre Drei-Wochen-Frist aus § 15a InsO sei in dieser besonderen Lage häufig zu kurz bemessen. Zwar hat die Bundesregierung bereits beschlossen, das finanziell betroffenen Unternehmen verschiedene Instrumente zur Stützung ihrer Liquidität in Form von Hilfspaketen zukommen soll. Jedoch ist aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass diese Hilfen auch rechtzeitig bei den Unternehmen ankommen. Hier soll die neue Regelung greifen: Bis zum 30.9.2020 soll die Insolvenzantragspflicht vorerst, mit Rückwirkung zum 1. März, ausgesetzt werden.

Die neuen Vorschiften gelten für alle juristische Personen und den Verein sowie für Unternehmen, deren Antragspflicht sich aus einem Verweis auf § 15a InsO ergibt .

Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, äußerte sich hierzu folgendermaßen: „Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. […] Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Sonderregelung ist einerseits, dass der Insolvenzgrund auf den wirtschaftlichen Folgen des Corona-Ausbruchs beruht und andererseits die begründete Aussicht auf Sanierung des Unternehmens aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen.

Das Gesetz konkretisiert die Erleichterungen und Konditionen, die mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einhergehen weiter: Die Haftung der Geschäftsleitung für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen wird eingeschränkt. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgende Zahlungen gelten, dass diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Insbesondere erfasst werden sollen Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen. Mit dieser Regelung soll die Unternehmenssanierung ermöglicht werden.

In dieselbe Kerbe schlägt die Erleichterung von Kreditmaßnahmen: Neue Kredite sollen nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung und ihre Besicherung sowie ihre Rückgewähr bis zum 30. September 2023 nicht als gläubigerbenachteiligend anzusehen sein. Dasselbe soll auch für Gesellschafterdarlehen, mit Ausnahme von deren Besicherung, gelten. Zudem sind Gesellschafterdarlehen vorübergehend nicht als nachrangig einzustufen.

Außerdem sollen die Anfechtungsmöglichkeiten von Leistungen an Vertragspartner während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eingeschränkt werden, um die Fortführung etablierter Geschäftsbeziehungen auch nach der COVID-19-Pandemie gewährleisten.

Letztlich soll auch die Antragmöglichkeit von Gläubigern für drei Monate eingeschränkt werden, sodass den Unternehme Zeit bleibt, erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

Darüber hinaus ist eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 enthalten.


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