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Das neuartige Corona-Virus hat Auswirkungen auf die gesamte Sport- und Veranstaltungsbranche. Zahlreiche Veranstaltungen wurden bereits abgesagt. Der Genfer Autosalon, die ITB in Berlin und die Buchmesse in Leipzig sind die aktuell prominentesten Absagen.


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Was bedeutet Covid-19 für die Veranstalter? Anhand verschiedener Beispiele versuchen wir einen Überblick zu geben:

1.       Kann der Besucher seine Eintrittskarte aus Angst vor Covid-19 zurückgeben?

Zunächst gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten. So wie der Veranstalter die geschuldete Vorstellung erbringen muss, ist der Besucher verpflichtet, den vereinbarten Ticketpreis zu zahlen, etwa nach §§ 611, 612 BGB oder §§ 631, 632 BGB.

Findet die Veranstaltung statt und nimmt der Besucher sie – gleich aus welchen Gründen – nicht wahr, kann er keine Rückzahlung des Ticketpreises verlangen. Das gilt auch dann, wenn er Angst hat, sich auf der Veranstaltung oder dem Weg dorthin anzustecken oder er gar nicht erst anreisen kann, weil er unter Quarantäne gestellt wurde.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kartenpreises wegen Unmöglichkeit nach §§ 346 Abs. 1 2. Alt., § 326 Abs. 5, § 275 BGB kommt nicht in Betracht. Die bloße Angst vor einer Ansteckung begründet keinen Fall der Unmöglichkeit, der den Kunden von seiner Leistungsverpflichtung (Zahlung Ticketpreis) befreien würde.

Abgesehen davon steht es dem Veranstalter frei, dem Kunden entgegenzukommen und bspw. Gutscheine oder, soweit möglich, einen späteren Temin anzubieten.

 

2.       Veranstaltung wird von offizieller Seite abgesagt

Wird die Messe oder das Konzert von den Behörden abgesagt, sind die vereinnahmten Standgebühren und Ticketeinnahmen zu erstatten. Aufgrund der mit der Absage regelmäßig einhergehenden Unmöglichkeit, wird auch der Besucher von seiner Pflicht zur Zahlung befreit. Mit der Absage entsteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Rücktritt und Rückzahlung des Kartenpreises wegen Unmöglichkeit nach §§ 346 Abs. 1 2. Alt., § 326 Abs. 5, § 275 BGB.

Erbringt ein Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht, wird sein Verschulden gemäß § 275 Abs. 4 i.V.m. §§ 280 BGB vermutet. D.h. der Veranstalter muss sich exkulpieren und darlegen und ggfls. beweisen, dass er den Ausfall nicht verschuldet hat. Andernfalls drohen Schadenersatz und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach §§ 275 Abs. 4, 284 BGB.

Die Exkulpation wird ihm im Falle einer offiziellen Absage gelingen. Da er die behördliche Entscheidung nicht zu vertreten hat, kann er nicht gemäß §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

 

3.       Veranstalter sagt eine Veranstaltung vorsorglich ab

Im Falle der Absage sind zunächst die Ticketpreise zu erstatten. Ob sich der Veranstalter hierbei schadenersatzpflichtig macht oder zum Ersatz von Aufwendungen, etwa für das gebuchte Hotel, verpflichtet ist, hängt davon ab, ob ihn ein Verschulden an der Absage trifft. Die Frage des Verschuldens ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

a)      Kein Verschulden bei Vorliegen höherer Gewalt

Ein Verschulden für die Absage trifft den Veranstalter nicht in Fällen „höherer Gewalt“. Wann „höhere Gewalt“ gegeben ist, ist nicht gesetzlich festgelegt. Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte wird sie angenommen bei betriebsfremden, von außen herbeigeführten Ereignissen, die unvorhersehbar und ungewöhnlich sind, und die mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können.

Hiernach fallen unter den Begriff „höhere Gewalt“ bspw. Ereignisse wie Naturkatastrophen, Streiks und terroristische Angriffe. Aber auch Epidemien und Seuchen können als höhere Gewalt angesehen werden. Dies haben z.B. das AG Augsburg (Urteil v. 9. November 2004 – 14 C 4608/03) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das AG Homburg (Urteil v. 2. September 1992 – 2 C 1451/92-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera entschieden.

Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweisregeln muss derjenige, der sich auf das Vorliegen „höherer Gewalt“ beruft, diese – im Zweifel vor Gericht – darlegen und beweisen können. Dies wird ihm vor allem gelingen, wenn es etwa offizielle Erklärungen seitens der Gesundheitsbehörde oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gibt.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, gibt es bislang nur für die Provinz Hubei. Zum jetzigen Zeitpunkt (4.3.2020) könnten sich Veranstalter wohl auf höhere Gewalt berufen, wenn ihre Veranstaltung in den eingerichteten Sperrgebieten in Italien oder Deutschland stattfinden sollte.

b)      Kein Verschulden, wenn Absage dem Schutz der Besucher gilt

Wohl kein Verschulden wird den Veranstalter treffen, wenn die Absage ersichtlich auch dem Schutz der Besucher gilt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn Mitarbeiter oder Gäste, die sich längere Zeit in der Spielstätte aufgehalten haben, positiv auf Covid-19 getestet wurden.

4.       Veranstalter muss Veranstaltung absagen, weil seine Mitarbeiter an Covid-19 erkrankt sind

Auch in diesem Fall sind die Ticketeinnahmen zu erstatten.

Ob sich der Veranstalter schadenersatzpflichtig macht, ist – wieder im Einzelfall – zu prüfen. Eher gegen ein Verschulden spricht, wenn das gesamte Team unerwartet an Covid-19 erkrankt oder es kurz vor oder während der Veranstaltung unter Quarantäne gestellt wird. Stellt sich allerdings heraus, dass schuldhaft gegen die vom Robert Koch Institut veröffentlichten Empfehlungen verstoßen wurde – etwa, weil infizierte Personen in Kenntnis der Erkrankung weiter im Betrieb gearbeitet haben – würde dies wiederum für ein Verschulden des Veranstalters sprechen.

5.       Empfehlungen

Um das Risiko der Schadenersatzpflicht zu reduzieren, sollten die Veranstalter – soweit möglich – um eine offizielle Untersagung bitten. Ist dies nicht möglich, sollten sie sich die Risiken darlegen lassen und auf dieser Grundlage sogfältig prüfen, ob die Gründe für eine Absage das Risiko einer möglichen Schadenersatzpflicht überwiegen.

 


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