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Im Wettbewerbsrecht ist der Unterlassungsanspruch von überragender Bedeutung, „der wettbewerbsrechtliche Fundamentalanspruch schlechthin“ (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 4. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 2). Dass vor allem Mitbewerber und Verbände Wettbewerbsverstöße von Marktteilnehmern abmahnen und die Unterlassung wettbewerbsrechtlicher Verstöße verlangen, trägt wesentlich zum funktionierenden Wettbewerb bei. Um gleiche Entfaltungsmöglichkeiten aller Marktteilnehmer zu gewährleisten, müssen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden und ihre Einhaltung kontrolliert werden. Unverfälschter, fairer Wettbewerb kommt dem Verbraucher zugute. Allerdings dürfen Abmahnungen missbräuchlich eingesetzt werden, z.B. mit dem überwiegenden Zweck der Entstehung von Gebührenerstattungsansprüchen.

Zumeist wird in der Abmahnung die Unterlassung wettbewerbsrechtlicher Verstöße verlangt, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, durch die sich der Unterlassungsschuldner vertraglich verpflichtet, bei künftigen Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu zahlen und die entstandenen Abmahnkosten zu tragen, § 12 Abs. 1 UWG.

Ein möglicherweise zustande kommender Unterlassungsvertrag zwischen Unterlassungsgläubiger und –schuldner ist jedoch nicht irreversibel. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Unterlassungsschuldner den Unterlassungsvertrag außerordentlich kündigte (BGH, Urt. v. 14.2.2019, I ZR 6/17). Der Unterlassungsgläubiger habe gegen Treu und Glauben verstoßen, da sein vorrangiges Ziel die Erzielung von Abmahnkosten gewesen sei. Der BGH bestätigte dies. Auch sei der Unterlassungsschuldner nicht zur Zahlung von geltend gemachten Vertragsstrafen verpflichtet, die vor der Kündigung angefallen seien.

Den Abmahnbestrebungen sind teilweise spezialgesetzliche Grenzen gesetzt. So bestimmt z.B. § 8 Abs. 4 S. 1 UWG, dass die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn ihr vorwiegender Zweck darin besteht, einen Ersatzanspruch hinsichtlich der getätigten Aufwendungen oder der Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.

Die beteiligten Parteien des dem BGH-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts vertrieben im Internet Kopfhörer. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen Verstößen gegen das seinerzeit geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16.3.2005 und gegen die Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 13.4.2013 ab. Konkret ging es um die Verletzung der Pflicht zur Anbringung einer CE-Kennzeichnung, die Beklagte gab daraufhin strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie verpflichtete sich, es zu unterlassen, Waren ohne entsprechende CE-Kennzeichnung zu veräußern. In Folge tätigte der Kläger sieben (!) Testkäufe von Kopfhörern und stellte in diesem Zuge Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag fest. Der Kläger machte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von knapp 36.000,00 EUR (5.100,00 EUR pro Einzelverstoß) geltend.

Die Beklagte kündigte den Unterlassungsvertrag außerordentlich, da der Kläger gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Sein vorrangiges Ziel sei die Erzielung von Abmahnkosten gewesen. Der BGH, wie zuvor bereits das KG (Urt. v. 9.12.2016, 5 U 163/15, 5 W 27/16) bestätigten die Ansicht der Beklagten. Diese habe den Unterlassungsvertrag wirksam gekündigt, da deren Zustandekommen ein missbräuchliches Verhalten des Klägers zugrunde gelegen habe.

Unterlassungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse, die gem. § 314 Abs. 1 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündbar sind. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Einen „wichtigen Grund“ kann auch der Umstand, dass ein Unterwerfungsvertrag auf einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung beruht, bilden. Insoweit „strahlt“ § 8 Abs. 4 UWG in § 314 Abs. 1 BGB bei der zu treffenden Einzelfallentscheidung ein. Daher sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Unterlassungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Die Umstände, die einen Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. 4 UWG begründen, können außerdem im Rahmen des Grundsatzes Treu und Glauben gem. § 242 BGB begründet werden. Die Einwendung des Rechtsmissbrauchs hielt die Beklagte der Geltendmachung der Vertragsstrafen durch die Klägerin entgegen und hatte auch damit Erfolg (BGH aaO Rn. 34).

Die Hürden für das Vorliegen des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG sind allerdings hoch. So betont der BGH, die „Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände“. Ein Indiz für das missbräuchliche Vorgehen stelle es u.a. dar, wenn „der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten“ (BGH aaO Rn. 21).