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Das Coronavirus beeinflusst die Arbeit der Patent- und Markenämter weltweit. 

I. Fristverlängerungen in den Verfahren vor den Markenämtern

Das Coronavirus beeinflusst die Arbeit der Patent- und Markenämter weltweit. Dennoch können selbstverständlich weiterhin Marken, Designs oder Patente angemeldet oder verlängert werden. In den laufenden IP-rechtlichen Verfahren (zB Widerspruchs- oder Löschungsverfahren) verlangsamt sich die Bearbeitung so stark, dass die Patent- und Markenämter Fristen für die an den Verfahren beteiligten Parteien verlängert haben.

So hat das für die europäischen Marken zuständige EUIPO am 16. März beschlossen, alle Fristen, die zwischen dem 9. März 2020 und dem 30. April 2020 ablaufen und die sämtliche Beteiligten vor dem Amt betreffen, bis zum 1. Mai 2020 verlängert werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Fristen bis Montag, den 4. Mai, verlängert werden, da der 1. Mai ein Feiertag ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Fristen in den amtlichen Verfahren ebenfalls bis zum 4. Mai 2020 verlängert bzw. es wird bis dahin nicht aufgrund des Fristablaufs entschieden. Darüber hinaus wird das DPMA die amtsseitig zu setzenden Fristen weiterhin der Situation entsprechend großzügig bestimmen. Gesetzlich bestimmte Fristen können vom DPMA indes nicht verlängert werden.

II. Besteht die Möglichkeit, dass „Corona“ als Marke eingetragen wird und ist dann bei Verwendung des Begriffs mit Abmahnungen zu rechnen?

Diese Möglichkeit besteht immer. Grundsätzlich sind Wortzeichen als Marke eintragungsfähig. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Zeichen in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, das Wortzeichen einem Freihaltebedürfnis unterliegt, oder es im Sprachgebrauch üblich geworden ist und einen klaren Bedeutungsgehalt hat (sog. absolute Schutzhindernisse). Die Unterscheidungskraft fehlt Zeichen, denen der Verkehr, wenn er dem Zeichen im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung begegnet, keinen Hinweis auf den Hersteller oder Anbieter der Ware oder Dienstleistung entnehmen kann. Einem Apfelsymbol für einen Obsthandel würde diese Eignung zweifellos fehlen, dem Apfelsymbol auf IT-Hardware hingegen nicht.

Corona dürfte spätestens Anfang des Jahres als populärmedizinische Bezeichnung für den Covid-19 Virus üblich geworden sein und damit Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden haben. Damit wird der Begriff aber nicht für alle denkbaren Waren oder Dienstleistungen als Marke untauglich. Für Waren wie Bier, Katzenfutter oder Unterhaltungselektronik ist bzw. wäre Corona als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller geeignet. Anders sieht es sehr wahrscheinlich aus bei Waren oder Dienstleistungen, die Bezug zu Medizinprodukten oder medizinischer oder sozialer Beratung haben wie zB. Corona-Helpline, Corona-Soforthilfe oder Corona-Atemschutzmasken. Auch Corona-Party dürfte von den Markenämtern für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Events nicht zugelassen werden.

Diverse Corona-Marken sind bereits bei den Markenämtern angemeldet, wie man diesem Auszug aus den Markenregistern entnehmen kann.

Ob solche Marken eingetragen werden hängt von der Beurteilung des Prüfers / der Prüferin beim Markenamt ab. Er/sie beurteilt, ob zum Anmeldezeitpunkt genug Anhaltspunkte bestehen, dass der maßgebliche Verkehr (das sind vor allem die Personengruppen, die als Abnehmer der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen) mit der Marke keinen Herkunftshinweis verbindet.

Angst, den Begriff Corona zu verwenden, sollte derzeit niemand haben. Wer den Begriff nicht selbst im geschäftlichen Verkehr, sondern nur privat benutzt, fällt schon nicht unter das Markengesetz. Daher sind zB redaktionelle Verwendungen ungefährlich, dh wenn jemand den Begriff im öffentlichen Meinungsaustausch verwendet, zB in den Sozialen Medien im Rahmen eines Posts oder als Hashtag. Wer unter der Bezeichnung allerdings künftig Produkte oder Dienstleistungen anbieten will, sollte sich einmal vergewissern, ob die Bezeichnung nicht markenrechtlich geschützt ist.

III. Darf man selbstgefertigte Atemschutzmasken in den Verkehr bringen?

Die Antwort ist Jein. Aber zunächst ein Hinweis: Die Meldungen, dass Menschen, die Atemschutzmasken genäht und in den Verkehr gebracht haben, jüngst von Anwälten abgemahnt worden seien, sind offenbar Falschmeldungen. Niemand hat diese Information bislang bestätigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Herstellern solcher Masken nun Abmahnungen drohen. Im Übrigen können Anwälte nie abmahnen, ohne hierzu von einem Mandanten beauftragt worden zu sein. Dieser Mandant müsste selbst Hersteller von medizinischen Masken sein, also Wettbewerber des Abgemahnten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass es Wettbewerber oder Verbraucherschutzvereinigungen gibt, die den Markt nach vermeintlich unseriösen Angeboten von Atemschutzmasken überwachen. Daher im Folgenden ein paar Hinweise wie mit der Verbreitung selbst hergestellter Schutzmasken nicht geworben werden sollte.

Wollen sie Schutzmasken zum Eigenbedarf bzw. für den engeren Familien- und Bekanntenkreis fertigen, so ist dies ohne Probleme zulässig. Ebenso verhält es sich, wenn sie von einer Behörde mit der Produktion beauftragt wurden.

Sie dürfen selbstgefertigte Atemschutzmasken auch verkaufen bzw. an Dritte abgegeben. Hierbei müssen Sie aber darauf achten, wie Sie Dritten gegenüber die Masken anbieten. Denn unter Umständen verstoßen Sie gegen gesetzliche Vorschriften aus dem Medizinproduktegesetz (MPG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Atemschutzmasken, die der Verhinderung der Verbreitung von Erregern dienen sollen, fallen als Medizinprodukte unter das Medizinproduktegesetz (MPG). Mundschutze, die (im Gegensatz zu chemischen oder physikalischen Immissionen) Viren oder Bakterien abwehren sollen, werden hierbei als Medizinprodukte der Klasse I kategorisiert (siehe Seite 7 der offiziellen Leitlinien zur europäischen Medizinprodukterichtlinie). Hierunter fallen nicht nur industriell- sondern auch handgefertigte Masken, wenn sie dazu bestimmt sind, die Übertragung von Krankheitserregern via Tröpfcheninfektion auf sich oder andere zu verhindern. Solche Masken bedürfen einer CE-Kennzeichnung, müssen mit dem Namen und der Anschrift des Verantwortlichen gekennzeichnet sein und über eine Gebrauchsanleitung verfügen, anderenfalls dürfen sie nicht in den Verkehr gebracht werden. Zudem ist jeder Hersteller von Medizinprodukten verpflichtet, seine Tätigkeit behördlich anzuzeigen.

Kaum eines der Selfmade-Produkte wird diese Anforderungen erfüllen, schon, weil die Einarbeitung der vorgeschriebenen Partikelfilter nur der spezialisierten Industrie möglich ist. Deswegen darf man sie trotzdem nicht ohne weiteres in den Verkehr bringen. Denn werden solche medizinisch untauglichen Masken als „Atemschutzmaske“ oder „Virusschutzmaske“ oder mit Zusätzen wie „Covid-19“ oder „Corona“ angeboten, nimmt der Anbieter ggf. eine Widmung vor, die Medizinprodukten vorbehalten ist. In diesem Fall wird dem Selfmade-Produkt eine Wirkung oder eine Eigenschaft zugewiesen, die es tatsächlich nicht besitzt. Entscheidend ist hier, dass direkt oder indirekt ein „Schutz“ angedeutet wird, der“ noch verstärkt wird.

Dies begründet Verstöße gegen die produktspezifischen Kennzeichnungspflichten nach dem MPG und gegen das Irreführungsverbot des § 4 Abs. 2 MPG. Folge können nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Medizinprodukteanbietern sein, die es offenbar bereits gibt, sondern auch Straf- und Bußgeldverfahren.

Maßgeblich ist, wie der angesprochene Verkehr das jeweilige Angebot und die verwendeten Schlagworte vernünftigerweise verstehen darf. Wer sich dabei Begriffen bedient, die eine medizinische Wirkung suggerieren, verstößt möglicherweise gegen das Medizinproduktegesetz.

Wer dies vermeiden will, sollte bei den Produktbezeichnungen somit auf Hinweise zu potenziellen klinischen Eigenschaften insbesondere Zusammenhänge mit Infektionsschutz verzichten.