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Die Politik ist sich einig darüber, dass Unternehmen der Realwirtschaft, die in der Corona-Krise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, dringend finanzielle Hilfen benötigen, um langfristige Schäden für die Gesamtwirtschaft abzuwenden. Der folgende Beitrag soll die derzeit geplanten Maßnahmen zur Stabilisierung der Realwirtschaft kurz zusammenfassen:

Maßnahmen des Bundes

Zum Schutz von Unternehmen, Kleinstunternehmen, Soloselbstständigen und Angehörigen der freien Berufe gibt es auf Bundesebene ein umfangreiches Förderprogramm.

1. Das geplante Wirtschaftsstabilisierungfondsgesetz (WStFG)

Das in die Wege geleitete Wirtschaftsstabilisierungfondsgesetz (WStFG) dient der Unterstützung von großen Unternehmen. So sieht § 16 Abs. 2 WStFG vor, dass Unternehmen der Realwirtschaft Zugang zu den geplanten Maßnahmen (dazu sogleich) haben können, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro
  • Mehr als als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse
  • Mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Als Stabilisierungsmaßnahmen (geregelt in den §§ 20 WStFG ff. ) sind Garantierahmen in Höhe von 400 Mrd. € zur erleichterten Refinanzierung am Kapitalmarkt und Rekapitalisierungsmaßnahmen in Höhe von 100 Mrd. € zur Kapitalstärkung vorhergesehen. Das Bundesministerium der Finanzen ist zudem ermächtigt Kredite in Höhe von 100€ aufzunehmen, um die KfW-Kreditprogramme zu refinanzieren.  Die konkreten Bedingungen für die jeweilige Stabilisierungsmaßnahme kann das Bundesministerium der Finanzen zusammen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung -ohne Zustimmung des Bundesrates- erlassen (§25 WStFG).

Die Stabilisierungsmaßnahmen sind bis zum 31.12.2021 möglich (§26 Abs. 1 WStFG) und beinhalten zudem gesellschaftsrechtliche Modifikationen, um die Rekapitalisierung der Unternehmen und etwa stille Beteiligungen an den begünstigten Unternehmen zu vereinfachen.

2. Finanzhilfen für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe

Kleinstunternehmen und Soloselbstständige haben häufig gemein, dass kein großes finanzielles Polster existiert, auf das diese in Krisenzeiten zurückgreifen können. Deswegen  hat das Bundesministerium der Finanzen ein Papier veröffentlicht, das Eckpunkte für die „Corona-Soforthilfe“ festlegt (Papier hier abrufbar).

Das Programmvolumen beträgt 50 Mio. € und dient der akuten Überbrückung von Liquiditätsengpässen von Kleinstunternehmen, Soloselbstständigen und Angehörigen der freien Berufe. Bei bis zu 5 Beschäftigten beträgt die Einmalzahlung (Zuschuss) bis 9.000 € für 3 Monate. Bei bis zu 10 Beschäftigten beträgt die Einmalzahlung 15.000€ für 3 Monate, wobei der nicht ausgeschöpfte Zuschuss ggf. auf zwei weitere Monate gestreckt werden kann, falls der Vermieter die Miete um 20 % reduziert.

Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass die finanzielle Schieflage gerade auf die Corona-Krise beruht. Der Antragsteller darf also nicht vor März 2020 in finanzielle Schwierigkeiten geraten sein.  Die Antragstellung soll möglichst elektronisch erfolgen. Genauere Informationen sind noch nicht bekannt (Stand: 23.3.2020).

Maßnahmen der Bundesländer

In allen Bundesländern gibt es als Reaktion auf die Auswirkungen des Corona-Virus Kreditprogramme der landeseigenen Förderbanken. Die Liquiditätshilfen umfassen Kredite und Risikoübernahmen und müssen per Antrag über die jeweilige Hausbank erfolgen.

Außerdem sind in vielen Bundesländern schon Soforthilfen ins Leben gerufen worden oder noch in Vorbereitung. Die Zuschüsse sollen unbürokratisch gewährt werden.

Bayern hat bereits ein Soforthilfe-Programm mit Zahlungen zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR (zum Antrag). Auch in Bremen können die Anträge schon gestellt werden, dabei handelt es sich um Soforthilfen von bis zu 5.000 Euro im vereinfachten Verfahren und bei besonderem Bedarf bis 20.000 Euro (zum Antrag). In Sachsen (zum Antrag) und Thüringen (zum Antrag) ist die Antragstellung für Soforthilfen seit dem 23.3.2020 möglich, in Mecklenburg-Vorpommern (zum Antrag) und im Saarland (zum Antrag) seit dem 24.3.2020

In Baden-Württemberg wird die Förderung ab 25.3.2020 im Rahmen eines einmaligen Zuschusses zwischen 9.000 EUR und 30.000 EUR, zunächst für drei Monate, erfolgen (zum Antrag).

Auch in Brandenburg (zum Antrag) und Niedersachsen (zum Antrag) können ab dem 25.3.2020 solche Anträge gestellt werden. Dies gilt nun auch für Schleswig-Holstein (zum Antrag).

Dem schlossen sich sodann am 27.3.2020 auch Berlin (zum Antrag) und Nordrhein-Westfalen (zum Antrag) an, sowie ab dem 30.3.2020 auch Hessen (zum Antrag), Hamburg (zum Antrag) und Sachsen-Anhalt (zum Antrag). Seit heute sind auch in Rheinland-Pfalz Anträge möglich (zum Antrag). Damit stellen nun auch alle Bundesländer eigene Fördermittel zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass es sich in Sachsen um ein zinsloses „Soforthilfe-Darlehen“ handelt, das, anders als die Zuschüsse, zurückgezahlt werden muss. Auch in Rheinland-Pfalz handelt es sich um ein solch zurückzuzahlendes „Sofortdarlehen“ für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Bei Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigte hingegen ist eine Kombination aus Sofortdarlehen und einem Zuschuss über 9.000 EUR vorgesehen.

Weitere finanzielle Hilfen

Gerade für Soloselbständige bietet sich noch die Möglichkeit an, Grundsicherung zu beantragen. Die Auszahlung soll unbürokratisch und schnell erfolgen. Anträge sind online zu stellen und die Vermögensprüfung wird für 6 Monate ausgesetzt.

Wie kann ich Kosten einsparen?

Unternehmen jeder Größe sollen Steuererleichterungen in Anspruch nehmen können. So soll die Möglichkeit bestehen, fällige Steuerschulden stunden zu lassen oder Steuervorauszahlungen zu kürzen. Gleichzeitig wird auf Vollstreckungsmaßnahmen wegen etwaiger Steuerschulden verzichtet.

Zudem besteht die Möglichkeit, unter vereinfachten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld zu beantragen. So reicht es schon aus, wenn 10 % (vorher 30 %) der Belegschaft (Leiharbeiter zählen dazu) vom Arbeitsausfall betroffen ist. Sozialversicherungsbeiträge werden komplett von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Zudem übernimmt die Bundesagentur 60 % (bei Arbeitnehmern ohne Kindern) bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kindern) der Differenz zwischen dem Nettogehalt ohne Kurzarbeit und dem durch die Kurzarbeit geringeren Nettoeinkommen. Die Regelungen geltend rückwirkend zum 1.3.2020.

Da uns auch viele Kulturschaffende kontaktiert haben, soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass Mitglieder der Künstlersozialkasse u.a. die Möglichkeit haben, die Stundung der Beiträge zu beantragen oder einen Antrag auf Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen zu stellen. Weitere Informationen hierzu.

Wie kann ich die Insolvenz abwenden?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat in einer Pressemitteilung vom 16.3.2020 bereits angekündigt (zur Pressemittleiung), dass die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist bis zum 30.9.2020 ausgesetzt wird. und dies in der neusten Pressemitteilung vom 28.3.2020 bestätigt (zur Pressemitteilung). Ein entsprechendes Gesetz zur Abmilderung der Folgen der  COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (zum Gesetzestext) hat der Bundestag nun beschlossen. Die gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten tritt rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft.

Autorin: Olivia Wykretowicz