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Der Schuh-Hersteller Crocs verliert den Streit um das Geschmacksmuster der bunten Gummi-Schuhe. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigte damit eine Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO). Das Crocs-Geschmacksmuster war bei Eintragung am 22.11.2004 nicht mehr neu und die Eintragung somit nichtig.

Das Geschmacksmuster ist ein Schutzrecht, das die ästhetische Erscheinungsform (Gestalt, Farbe, Form) eines bestimmten Produktes schützt. Geschmacksmuster können jedoch nur dann geschützt werden, wenn sie neu sind, also vor der ersten Eintragung kein identisches Design besteht. Dabei gilt eine Schonfrist von zwölf Monaten. Als neu gilt daher ein Geschmacksmuster dann nicht, wenn es bereits vor dieser Schonfrist von zwölf Monaten ab dem Eintragungsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Die Chronik des Crocs-Geschmacksmusters

Das US-Amerikanische Unternehmen Western Brands LLC meldete am 22.11.2004 bei der EUIPO ein sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster für das Crocs-Schuhdesign an. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet dabei Schutz in allen Ländern der Europäischen Union. Bei der Anmeldung nahm das Western Brands LLC eine am 28.5.2004 in den USA eingereichte Patentanmeldung als Priorität in Anspruch. Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung gilt. Am 8.2.2005 wurde das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen. Am 3.11.2005 wurde das Geschmacksmuster sodann auf das Unternehmen Crocs Inc. übertragen.

Im Jahr 2013 reichte das französische Unternehmen Gifi Diffusion bei der EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Geschmacksmusters ein. Gifi Diffusion begründete seinen Antrag damit, dass das Crocs-Design bereit vor vom 28.5.2003, und somit außerhalb der zwölf Monatigen Schonfrist, bekannt gewesen sei (Anmeldung am 22.11.2004 mit Prioritätsanspruch für den 28.5.2004. D.h. die Schonfrist, innerhalb derer ein Geschmacksmuster als neu gilt, fällt auf den 28.5.2003).

Entscheidung der EUIPO und des EuG

Das EUIPO kam zu dem Schluss, dass die Crocs-Schuhe tatsächlich bereits vor dem 28.5.2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren. So waren die Schuhe vor dem Stichtag bereits auf der Webseite von Crocs erhältlich und wurden zudem auf einer Messe in Florida ausgestellt. Das EUIPO erklärte daraufhin die Eintragung des Geschmacksmusters für nichtig.

Gegen diese Entscheidung klagte Crocs vor dem EuG. Zur Verteidigung führte Crocs aus, dass die Veröffentlichung im Internet und auf der Messe Handlungen betreffe, die den Fachkreisen in der EU nicht hätten bekannt sein können. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und stellte klar, dass die Handlungen, die eine Veröffentlichung darstellen, nicht im Unionsgebiet erfolgt sein müssen. Insofern gab der EuG dem EUIPO Recht. Der wirksamen Geschmacksmusteranmeldung steht die fehlende Neuheit des Produktes entgegen.

Ist Crocs nun schutzlos?

Noch besteht für Crocs die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Sollte Crocs hiervon nicht Gebrauch machen, oder sollte das Rechtsmittel erfolglos bleiben, kann Crocs aus dem in Rede stehenden Geschmacksmuster nicht mehr vorgehen. Dem Unternehmen stehen aber noch eine Reihe weiterer Schutzrechte zur Verfügung, um sich gegen Nachahmer zur Wehr zu setzen.

Fazit

Für die Neuheit eines Produktes in Bezug auf den Geschmacksmuster-Schutz kommt es nicht auf die öffentliche Zugänglichmachung innerhalb eines bestimmten Marktes an. Insofern kann der Geschmacksmuster-Schutz innerhalb der EU auch dann versagt werden, wenn das Produkt vor mehr als zwölf Monaten außerhalb der EU offenbart wurde.