Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs trat in großen Teilen am 2.12.2020 in Kraft und novelliert damit das UWG. Ziel war es, solche Abmahnungen zu reduzieren, die von einigen Akteuren vermehrt missbräuchlich ausgesprochen werden, um Gebühren und Vertragsstrafen zu erzielen
Dabei dreht der Gesetzgeber überwiegend prozessuale Schrauben, um diesem Ziel näher zu kommen und zugleich den Spagat zu schaffen, seriöse Akteure nicht unbillig zu behindern. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
- Änderung der Aktivlegitimation, insbesondere neue Voraussetzungen für Abmahnverbände
- Normierung von missbräuchlichen Abmahnungen
- Ausnahmen von dem Anspruch auf Aufwendungsersatz
- Ausschluss einer Vertragsstrafe für bestimmte erstmalige Verstöße
- Teilweise Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes
Materiell-rechtlich hingegen bleibt es bei den unzähligen gesetzlichen Sondervorschriften, die über den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG von Unternehmern vor allem im e-Commerce zu beachten sind: Preisangaben, Medizinproduktegesetz, Kosmetik- oder Verpackungsverordnung sind nur einige Beispiele.
Die Gesetzeshistorie- a neverending story
Bereits seit 2018 gibt es einen Entwurf zur Änderung des UWG. Anstoß der Diskussionen war ausgerechnet ein Wollschal. In dem publik gewordenen und für Aufsehen sorgenden Fall, offerierte eine Frau selbsthergestellte und importierte Strickwaren aus „Kaschmir“ und „Wolle“ auf einer Online-Plattform ohne das Materialverhältnis aufzudröseln und wurde vom Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen (IDO) abgemahnt.
Seitdem begleiten viele Stimmen, Kritik und Änderungsvorschläge das sogenannte „IDO-Gesetz“ (wir berichteten). Am 10.9.2020 hat der Bundestag die Änderungen nun endlich beschlossen. Es handelt sich dabei um den Entwurf der Bundesregierung aus dem Herbst letzten Jahres, der zusammen mit der Beschlussfassung des federführenden Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz nun nochmal minimal verändert wurde.
Wir schauen uns an, welche Regelungen es am Ende in den Gesetzestext geschafft haben. Mit dem Ziel (mutmaßliche) Abmahnmissbräuche einen Riegel vorschieben zu wollen, fallen nachfolgende Änderungen besonders ins Auge:
§ 8 und § 8b UWG Aktivlegitimation und neue Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Die Anforderungen der Aktivlegitimation im § 8 UWG werden erhöht. Ansprüche aus dem UWG stehen grundsätzlich – nach wie vor – 1. Mitbewerbern und 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu. Neu ist, dass Mitbewerber nur dann aktivlegitimiert sind, wenn sie „Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen“ (dazu mehr hier).
Besonders hinsichtlich der Voraussetzungen für die Aktivlegitimation von Verbänden waren Änderungen mit Spannung erwarten worden. Verbände müssen sich künftig durch Antrag in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eintragen lassen. Voraussetzungen für die Eintragung sind, dass der Verband:
- Mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat.
- Auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
- seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
- seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.
- Seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Änderungen im Vergleich zum Gesetzesentwurf aus dem letzten Jahr gibt es nicht. Diskutiert wurde unter anderem die Anzahl der Mitglieder. Hier ist es bei 75 Unternehmen geblieben. Diese können auch aus verschiedenen Branchen stammen. Der Versuch, unliebsame Verbände über eine neu geschaffene Liste „loszuwerden“, wird also über diese Voraussetzung nicht zu lösen sein und ist für die Komplexität verschiedener Wettbewerbsverhältnisse noch immer zu starr.
Interessanter ist deshalb die Voraussetzung, dass die Ansprüche nicht überwiegend geltend gemacht werden dürfen, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen. Klar ist dadurch, dass die Finanzierung grundsätzlich auf diese Wiese zulässig ist, sie darf jedoch nicht vorwiegend auf der Verfolgung von Lauterkeitsverstößen basieren. Es wird sich zeigen, wie der Nachweis bei Antragsstellung zur Liste hier gehandhabt werden wird. Der Verein muss nun auf jeden Fall Angaben zur Herkunft seiner finanziellen Einkünfte bereits in diesem Schritt angeben.
Die redaktionelle Anpassung des bereits vergebenen § 8a UWG, so noch im Entwurf, in den § 8b UWG ist zu beachten.
Achtung: Für diese Vorschrift gilt eine Überleitungsvorschrift. Regeln für die Aktivlegitimation der Verbände sind nicht anzuwenden auf Verfahren, die vor dem 1.9.2021 bereits rechtshängig sind.
§ 13 UWG Ausnahme vom Aufwendungsersatz – Neue Zahlen
Wie bereits im Entwurf vorgesehen, gibt es künftig zwei Ausnahmefälle, in denen Verstöße zwar abmahnfähig sind, aber die Aufwendungskosten für die Rechtsverfolgung ausgeschlossen sind.
Keine Rechtsverfolgungskosten gibt es für Abmahnungen bzgl.:
- Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations-und Kennzeichnungspflichten.
- DSGVO-Verstöße von Unternehmen oder Vereinen, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen (§ 13 Abs. 4 UWG).
Diese Ausnahme vom Aufwendungsersatz gilt allerdings wie im Entwurf nur für Mitbewerber. Insbesondere die letzte Vorschrift hatte für Aufsehen gesorgt, da somit durch die Hintertür die umstrittene Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sind, nun maßgeblich durch den Gesetzgeber beeinflusst wird.
Hier gab es im Vergleich zum Entwurf aus dem Herbst 2019 nochmal Anpassungen. Rausgeschmissen wurde die Differenzierung bei datenschutzrechtlichen Verstößen und einem Ausschluss der Aufwendungsersatzkosten für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Nun wird die Beschäftigtenzahl auf 250 Mitarbeiter (= mittlere Unternehmen) hochgeschraubt.
Folglich:
Für alle Unternehmen mit dieser Mitarbeiteranzahl gilt nun, wenn sie Abmahnungen von Mitbewerbern mit datenschutzrechtlichen Verstöße erhalten, dass die abmahnende Seite keine Aufwendung verlangen darf.
Ausnahme bei Vertragsstrafe nun ebenfalls auf Mitarbeiter begrenzt
Letzte Änderungen gibt es im Vergleich zum Entwurf nun auch nochmal in Bezug auf Vertragsstrafen bei Anmahnungen von datenschutzrechtlichen Verstößen und Abmahnungen in Bezug auf Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien. Im Entwurf des letzten Jahres war die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei erstmaligem Verstoß diesbezüglich komplett ausgeschlossen worden.
Nun ist eine Vertragsstrafe bei diesen Verstößen nur dann bei erstmaligem Verstoß ausgeschlossen, wenn das Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter hat (§ 13a Abs. 2 und Abs. 3 UWG).
- Für Unternehmen mit dieser Beschäftigtenanzahl heißt es also bei erstmaligen Verstößen, dass eine Abmahnung von Mitbewerbern keine Vertragsstrafe entgalten darf.
Abmahnmissbrauch, § 8c UWG – „offensichtlich“ statt „erheblich“, mehr Fälle aus der Rechtsprechung
Wichtige Neuerung ist die der Kasuistik der Rechtsprechung angepasste Formulierung eines Missbrauchstatbestandes. Mit der Formulierung des Einleitungssatzes „ist im Zweifel anzunehmen“ wird klargestellt, dass eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände erforderlich ist. Die Beschlussfassung erläutert diese Zweifelsregelung, als dass der Abmahnende diese Indizien erschüttern kann. Es soll sich nicht um eine Vermutung handeln, die gemäß § 292 ZPO nur durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen wäre.
Geändert wurde nun auch im Vergleich zum Entwurf, dass ein Missbrauch dann vorliegt, wenn die Vertragsstrafe „offensichtlich“ überhöht ist oder die Unterlassungserklärung „offensichtlich“ über die Rechtsverletzung hinausgeht. Hier war der unbestimmte Rechtsbegriff kritisiert worden.
Die Ersetzung soll verdeutlichen, dass es sich nur „um eindeutige und ohne Weiteres erkennbare Fälle handelt und dass nicht Konstellationen erfasst werden, in denen dem Abmahnenden bloße Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sind oder seine Forderung sich aus ex ante Sicht noch im üblichen Rahmen hielt.“ (Begründung der Beschlussfassung S. 17).
Hinzugekommen sind im Vergleich zum Gesetzesentwurf die letzten beiden Nummern (6 und 7). Es handelt sich um Fälle von sachlich nicht gerechtfertigten Mehrfachverfolgung.
Eine missbräuchliche Abmahnung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
- die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen
- ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
- ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
- offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
- eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
- mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden,
- wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.
Flankiert wird dies durch einen Aufwendungsanspruch für Rechtsverteidigungskosten, den der Anspruchsgegner im Fall einer missbräuchlichen Geltendmachung verlangen kann (§ 8 Abs. 3 UWG).
Weitere Neuregelungen
Es bleibt bei der teilweisen Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG ist das Gericht künftig zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde (§ 14 Abs. 2 S. 2 UWG).
Außerdem wird das Designrecht in Bezug auf nicht geschützte Ersatzteile novelliert. So heißt es künftig in § 40a UWG, dass es kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design gibt, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
Fazit
Im Vergleich zu dem Entwurf 2019 gibt es nur kleine Änderungen. Der Entwurf enthielt viele unbestimmte Rechtsbegriffen (wann sind Vertragsstrafen „offensichtlich überhöht“?, Wann ist der Gegenstandswert für eine Abmahnung „unangemessen hoch“ angesetzt?), was zurecht kritisiert wurde. Leider wurde dies nur an einigen Stellen angegangen – zum Beispiel bei Streichung des Wörtchens „erheblich“ im Missbrauchstatbestand. Ob nun aber ein „Offensichtlichkeit“-Ausschluss besser ist, mag zu bezweifeln sein. Damit wird letztlich der Argumentationsspielraum der Abmahnenden, dass die Vertragsstrafe noch angemessen sei, ausgedehnt. Ganz eindeutig überzogene Summen sind nun jedenfalls missbräuchlich. Diese Hürde kann von „Abmahnvereinen“ genommen werden, indem sie einen sicheren Durchschnittswert wählt und weiterhin auf die Masse der Abmahnungen setzt.
Begrüßenswert ist, dass die verabschiedete Beschlussfassung nochmal angezogen hat und nun mehr sieben Rechtsmissbrauchstatbestände aus den Fallgruppen der Rechtsprechung nennt.
Bei der Frage der Aktivlegitimation hingegen ist fraglich, ob die neu eingeführte Liste etwas an den sog. Abmahnverbänden ändern kann. Schließlich sind die Voraussetzungen (75 Mitglieder) nicht auf die betreffende Branche begrenzt. Die Schlagkraft der weiteren Voraussetzungen wird sich erst bei der konkreten Antragsstellung in der Praxis und durch weiteren Abmahnungen zeigen…