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Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass  Vorstände und Geschäftsführer aufgrund ihrer Organstellung im Unternehmen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1996 bei einer Unternehmensberatung mit rd. 3000 Arbeitnehmern und 98 Geschäftsführern tätig. Er wurde 2011 zum Geschäftsführer des Unternehmens bestellt. Die Geschäftsführer wurden abhängig von ihrem Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich  einem „Career Level“ 1 bis 3 zugeordnet. Aufgrund der Beförderung des Klägers in „Level 3“ erhielt er Aktienrechte in Höhe von 525.000 US-Dollar und ein jährliches brutto Gehalt in der Position eines „Executive Director“ in Höhe von etwa 370.000 EUR. Der Kläger war außerdem durch eine Unterzeichnungs- richtlinie des Unternehmens an bestimmte Vertretungsbefugnisse im Innenverhältnis gebunden.

Das beklagte Unternehmen kündigte das Vertragsverhältnis der Parteien im Februar 2014 ordentlich, berief  den Kläger jedoch nicht von seinem Amt als Geschäftsführer ab. Im August 2014 legte der Kläger seine Arbeit als Geschäftsführer nieder. Er erhob Klage und begehrte gegenüber dem Unternehmen die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten im Februar nicht aufgelöst wurde.

Entscheidung

Seine Kündigungsschutzklage blieb in allen Instanzen erfolglos. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG enthält eine negative Fiktion, wonach die in der Norm bezeichneten Organvertreter allein aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung und ohne Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalls aus dem Anwendungsbereich des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzes ausgenommen sind. Jedenfalls gilt dies uneingeschränkt, solange die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Kündigung besteht.

Vorliegend war der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG findet dadurch uneingeschränkt Anwendung. Folglich ist  auch unerheblich, dass der Kläger sein Amt als Geschäftsführer erst nach Zugang der Kündigung niederlegte. An der Stellung des Klägers als Organmitglied ändert auch nicht die Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis nach § 37 Abs. 1 GmbHG etwas, da solche Beschränkungen im Innenverhältnis für die gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis ohne rechtliche Wirkung sind.

Das BAG stellte außerdem fest, dass keine europarechtliche Regelung besteht, die den allgemeinen Schutz vor Beendigung von Arbeitsverhältnissen, außerhalb der durch Richtlinien geregelten Bereiche des Betriebsübergang, des Mutterschutzes, des Schutzes des Diskriminierung oder der Massenentlassung zum Gegenstand hat. Der Ausschluss eines Organvertreters vom allgemeinen Kündigungsschutz verstößt zudem nicht gegen Art. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG.

Das Gebot von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ist eingehalten, da die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer nicht rechtsmissbräuchlich war und das beklagte Unternehmen sich im Zeitpunkt der Kündigung nicht treuwidrig auf die Organstellung des Klägers berief.

Fazit:

Das Urteil des BAG schafft Klarheit darüber, dass die in § 14 KSchG genannten Personen, also insbesondere die Organvertreter wie Vorstände oder Geschäftsführer nicht dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfallen.