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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Bildmarke „Chiara Ferragni“ als Unionsmarke zu Unrecht abgelehnt habe und unzutreffend von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen sei.

Die italienische Firma Serendipity hatte im Sommer 2015 die Eintragung der Unionsbildmarke „Chiara Ferragni“, bestehend aus Schriftzug in Großbuchstaben kombiniert mit einem schwarz gezeichneten, himmelblauen Auge mit aufstehenden Wimpern, u.a. für Kleidungsartikel und Handtaschen beantragt.

Dagegen hatte die niederländische Firma CKL Holdings Widerspruch erhoben, wofür sie sich auf ihre Marke „Chiara“ berief, die gleichfalls u.a. für Kleidungsartikel eingetragen ist.

Das EUIPO hatte die Eintragung der Bildmarke „Chiara Ferragni“ als Unionsmarke abgelehnt.

Das EUIPO hatte am 17.07.2017 entschieden, dass bei Kleidungsartikeln und Taschen eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Marken bestehe und daher die Eintragung der Bildmarke „Chiara Ferragni“ als Unionsmarke in Folge des Widerspruchs abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung hat Serendipity Klage vor dem EuG erhoben mit dem Ziel, die EUIPO-Entscheidung aufzuheben.

Das EuG hebt die Entscheidung des EUIPO auf

Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Wahrnehmung einer Marke in ihrer Gesamtheit erfolge, nicht nur teilweise oder als Konstrukt aus Teilen davon. Der Rezipient betrachte die Wort- und Bildelemente, aus denen sich eine Marke zusammensetzt, nicht isoliert, sondern als Ganzes.

Daher seien die beiden Marken auch eher unähnlich und gut voneinander zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft von Marken muss dabei in visueller, phonetischer und begrifflicher Hinsicht eruiert werden. Neben den beiden namhaften Wortelementen „chiara“ sowie „ferragni“ in der beantragten Bildmarke, führe jedenfalls der über diese zwei Begriffe gesetzte Bildbestandteil zu einereindeutigen Unterscheidungskraft der Marke. Die Richter begründeten weiter, dass zwischen „chiara“ und „chiara ferragni“ phonetisch von einer „mittleren“, oder gar „geringen“ Ähnlichkeit auszugehen sei.  Begrifflich weise die Marke auf eine konkrete Person hin, während „Chiara“ für sich lediglich ein gängiger, femininer Vorname sei.

Das Gericht konstatierte, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe und diese von der EUIPO fälschlicherweise angenommen worden sei.