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Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 12.9.2019, Az. 6 U 114/18.

Das OLG Frankfurt entschied, dass Werbung für einen Supplement Drink, wonach dieser bei einem Alkoholkater helfe, gegen das Verbot verstoßen Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen.

Denn der Kater (medizinisch Veisalgia) erfülle die gängige Definition einer Krankheit. Verbraucher, vornehmlich junge Menschen, die beim Feiern Alkohol konsumieren, könnten sich vom Produkt versprechen, dass es bei Kater hilft. Ob die „Anti Hangover Shots“ nun „Natürlich bei Kater“ helfen oder, ob sie durch „natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine“ Symptome wie Müdigkeit, Übelkeit oder Kopfschmerzen vorbeugen könne dahinstehen.

Die Werbung mit derartigen Aussagen ist jedenfalls unlauter. Die Suggestion, dass das beworbene Produkt zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet sei bzw. Kater vorbeugen könne verstößt gegen die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung.