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The Scotch Whisky Association (eine Interessenvertretung schottischer Whisky-Hersteller) klagte vor dem LG Hamburg gegen einen schwäbischen Whisky-Hersteller. Dieser hatte seine Whiskyflaschen unter anderem mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ etikettiert. Streitpunkt war die Frage, ob der Ausdruck „Glen“ die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ als Whisky schottischen Ursprungs beeinträchtigt, Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 („VO“).

„Glen“ als Herkunftshinweis auf schottischen Ursprung

Der Ausdruck „Glen“ stamme aus dem Gälischen und bedeute „schmales Tal“. Dementsprechend seien 31 von 116 Scotch Whisky-Destillen nach dem Glen benannt, in dem sie liegen. Andererseits existieren auch die Whiskys „Glen Breton“ aus Kanada und „Glen Els“ aus Deutschland. Dennoch erblicke rund ein Drittel des angesprochenen Verkehrskreises in der Bezeichnung „Glen“ im Zusammenhang mit Whisky einen Hinweis auf Schottland als Herkunftsland (LG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 19. Januar 2017 – 327 O 127/16 –, Rn. 7 f., juris).

Das Etikett des „Glen Buchenbach“ enthielt die übrigen Angaben: „Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [Schwäbischer Single Malt Whisky], Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen“. Die Klägerin klagte auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“, wenn es sich bei dem Whisky nicht um einen Scotch Whisky handelt.

Muss „Glen“ isoliert betrachtet werden?

Das LG Hamburg ersuchte den EuGH um die Beantwortung folgender Fragen im Wege des Vorabentscheidungsersuchens:

  • setzt eine „indirekte Verwendung“, Art. 16 lit. a) VO eine klanglich bzw. optisch ähnliche Verwendung der geschützten geografischen Angabe voraus?
  • setzt eine „Anspielung“ in Bezug auf die geschützte geografische Angabe, Art. 16 lit. VO eine klangliche bzw. optische Ähnlichkeit der Bezeichnungen voraus?
  • sind Zusätze und entlokalisierende Hinweise im Rahmen der Tatbestände des Art 16 lit. a), b) und c) VO geeignet, eine Verletzung der geschützten geografischen Angabe auszuschließen?

Die Bezeichnungen „Glen“ und „Scotch Whisky“ seien weder klanglich noch optisch ähnlich. Soll jedoch eine beliebige Assoziation genügen, so verbindet ein Drittel des maßgeblichen Verkehrskreises die Bezeichnung „Glen“ mit schottischem Ursprung. Dann verbliebe jedoch die Frage, ob die Bezeichnung „Glen“ isoliert zu betrachten sei oder auch das Umfeld einzubeziehen ist. Denn das Etikett des „Glen Buchenbach“ stelle klar, dass es sich um einen schwäbischen Whisky handelt. Dies könnte eine Verletzung des Art. 16 VO ausschließen (LG Hamburg aaO Rn. 27 ff., juris).

Wer „Glen“ hört, muss an „Scotch Whisky“ denken

Nach Ansicht des Generalanwalts setzt eine  „indirekte Verwendung“ einer geschützten geografischen Angabe voraus, dass die streitige Bezeichnung mit der geografischen Angabe zumindest klanglich bzw. optisch ähnlich ist (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.2018, C-44/17, Rn. 28). Es genüge nicht, dass sie bei den Verbrauchern eine beliebige Assoziation mit der geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken könnte.

Hingegen setze eine „Anspielung“ nicht voraus, dass die streitige Bezeichnung eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit mit der betreffenden geografischen Angabe aufweist. Jedoch genüge auch hier keine beliebige Assoziation mit der geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet. Entscheidend sei, ob der Verbraucher durch die Bezeichnung des Erzeugnisses „veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu dem Erzeugnis herzustellen, das die geschützte Bezeichnung trägt“ (EuGH aaO Rn. 58 ff.).

Angabe des wahren Ursprungs ist irrelevant

Dem Einwand des Beklagten, das Etikett weise auf den wahren Ursprung des „Glen Buchenbach“ hin, erteilte der Generalanwalt eine Absage. Zusätzliche Angaben auf dem Etikett lassen keinen Ausschluss der Tatbestände des Art. 16 lit. a), b) und c) VO zu. Dies gelte insbesondere auch für den Irreführungstatbestand,  Art 16 lit. c) VO (EuGH aaO Rn. 88, 100). Insoweit widersprach der Generalanwalts der Auffassung der Europäischen Kommission, die diese eingereicht hatte.

Die Auslegung des Generalanwalts konkretisiert den (potentiellen) Prüfungsumfang des LG Hamburg klar. Dieses müsste darüber befinden, ob ein europäischer Durchschnittsverbraucher an „Scotch Whisky“ denkt, wenn er mit einem „Glen“-Whisky konfrontiert wird. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für die Richter des EuGH nicht bindend. In vielen Fällen folgen sie jedoch den Schlussanträgen des Generalanwalts.