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Schon seit dem 10.07.2020 können KMU Überbrückungshilfe beantragen. Die Antragstellung musste bisher stets von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer abgewickelt werden. Seit dem 10.08.2020 sind auch Rechtsanwälte in den Antragsprozess einbezogen.

Reaktionen und Folgen

In einer gemeinsamen Pressemitteilung begrüßen die BRAK und der DAV die Entscheidung. Schon zuvor hatten sie sich in mehreren Stellungnahmen und Briefen dafür stark gemacht, Rechtsanwälte zum Antragsprozess zuzulassen. Man sei nun erleichtert, dass man die offenbar versehentliche Lücke habe schließen können.

Im Zuge dieses Lückenschlusses wird die Frist zur Antragstellung außerdem bis zum 30.09.2020 verlängert. So kann sichergestellt werden, dass auch unter den neuen Umständen noch genügend Zeit für die Beantragung von Überbrückungshilfen besteht.

Antragsberechtigung

Einige wichtige Fakten dazu, wer die Überbrückungshilfen beantragen kann …

  • Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die einen Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60% gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zu verzeichnen haben.
    • Für Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, gilt die 60% Hürde nicht.
  • Unternehmen, die zum 29.2.2020 mindestens einen Beschäftigten hatten oder bei Unternehmen in Gesellschaftsform mindestens einer der Gesellschafter haupterwerblich für das Unternehmen tätig ist.
  • Unternehmen, die vor dem 1.11.2019 gegründet wurden.

Höhe der Fördermittel

Die Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate, nämlich Juni, Juli und August 2020 beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen in diesen drei Fördermonaten und zwar im Verhältnis zu den jeweiligen Vorjahresmonaten.

Es werden erstattet:

  • 80% der förderfähigen Fixkosten bei einem über 70%igen Umsatzeinbruch im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 50% der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

 

Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, werde die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich herangezogen. Die Berechnung erfolgt für jeden Monat gesondert.

Der Förderbetrag für einen Monat beträgt bei

  • Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: 3.000 Euro pro Monat
  • Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: 5.000 Euro pro Monat

 

Der maximale Förderbetrag liegt bei 50.000 EUR pro Monat.

Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigte) können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Antragsfrist: 30.9.2020

Anträge auf Überbrückungshilfe können bis zum 30.9.2020 gestellt werden!

Was ist jetzt konkret zu tun?

Nimm gerne Kontakt zu uns auf – am besten per Mail an

Albrecht Doering, doering@haerting.de, oder an corona@haerting.de