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Im Dezember 2012 meldete Carlos Moreira, wohnhaft in Portugal, beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke in Klasse 25 für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen.

Doch einer hatte etwas an dieser Markenanmeldung auszusetzen. Neymar Da Silva Santos Junior, seines Zeichens brasilianischer Fußballstar, teuerster und einer der wertvollsten Spieler der Welt, derzeit unter Vertrag bei Paris Saint-Germain und weltbekannt unter seinem ersten Namen: Neymar. Sollte dieser Name bei der Leserin oder dem Leser den Gedanken aufkommen lassen: „Wer ist das?“, keine Sorge. Dies brachte auch der Markenanmelder vor dem EuG vor. Allerdings ohne Erfolg.

Neymar gegen „NEYMAR“

Im Februar 2016 beantragte jener Neymar beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke „NEYMAR“ für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab dem Antrag statt und erklärte die Marke für nichtig (EUIPO, Entscheidung v. 6.9.2017, Löschung Nr. 12514 C (Nichtigkeit)).

Art. 59 Abs. 1 lit. b der Unionsmarkenverordnung schreibt als absoluten Nichtigkeitsgrund Folgendes vor:

„Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.“

Ob eine Marke bösgläubig angemeldet wurde, hängt von den Umständen ab, unter denen sie angemeldet wurde. Die Bösgläubigkeit wird anhand von Indizien festgestellt. Maßgeblich für deren Vorliegen ist der Anmeldezeitpunkt. Den Nachweis der Bösgläubigkeit muss der Antragsteller des Nichtigkeitsantrags erbringen, es existiert eine widerlegliche Vermutung der Gutgläubigkeit.

Absichten und Motive der Markenanmeldung reichen hierfür allein nicht aus. Sie müssten vielmehr in ein Verhalten münden, das den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel widerspricht (EuG, Urt. v. 14.2.2012, Rs. T-33/11 Tz. 35).

Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO schlussfolgerte, dass der Fußballer Neymar aufgrund der medialen Berichterstattung in der Europäischen Union bereits seit dem Jahr 2006 allgemein bekannt gewesen sei. Der Name „Neymar“ werde ausschließlich mit ihm in Verbindung gebracht. Zudem sei üblich, dass berühmte Fußballer ihre Namen lizenzieren oder eigene Modelinien entwickeln. Dies gelte insbesondere im Bereich der vom Markenanmelder angemeldeten Waren.

Verbraucher würden Waren der angemeldeten Marke ausschließlich mit dem Fußballer Neymar assoziieren. Nach Ansicht des EUIPO sei es dem Markenanmelder ausschließlich darum gegangen, durch die Markenanmeldung von dieser Assoziierung zu profitieren und seinen Ruf auszunutzen. Auch denkbar erscheine, der Markenanmelder wollte Neymar am Markteintritt hindern (EUIPO aaO S. 6 f.).

Daher erklärte das EUIPO die Unionsmarke wegen Bösgläubigkeit für nichtig.

EuG: Keine zufällige Wahl des Wortzeichens „NEYMAR“

Der Markenanmelder Carlos Moreira erhob beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Klage gegen das EUIPO, gerichtet auf Aufhebung der Entscheidung. Er versuchte die ihm unterstellte Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung dadurch zu entkräften, dass er den Fußballer Neymar – mangels ausreichender Kenntnisse über die Fußballwelt insgesamt – zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe. Vielmehr habe er das Zeichen „NEYMAR“ aufgrund des guten Klangs gewählt.

Das EuG schenkte dieser Schutzbehauptung indes keinen Glauben. Denn das Ausnahmetalent Neymar wurde bereits Ende 2012 über Brasiliens nationale Grenzen hinaus als künftiger Star gehandelt und in Verbindung mit etlichen Topvereinen gebracht (EuG, Urt. v. 14.5.2019, Rs. T-795/17 Tz. 28). Bereits ein halbes Jahr später wurde sein Wechsel zum FC Barcelona bekannt. Insoweit bestand eindeutige Koinzidenz zwischen den bekanntheitsgradsteigernden Gerüchten um einen Wechsel Neymars nach Europa und der Markenanmeldung des Klägers.

Hinzu kam, dass der Kläger sich nicht zu schade war, mehrere Unionsmarken mit dem Namen der spanischen Torwartlegende Iker Casillas (auch „San Iker“ genannt) von Real Madrid und dem FC Porto als Marke anzumelden. Dies zeige, dass der Kläger „über mehr als nur ein wenig Wissen über die Welt des Fußballs verfügte“ (EuG aaO Tz. 34).

Eine bloß zufällige Markenanmeldung sei unter diesen Gesichtspunkten ausgeschlossen, eine Behinderungsabsicht des Klägers wahrscheinlich. Er habe das internationale Ansehen und den Ruhm des Fußballstars für sich als Trittbrettfahrer nutzen wollen. Daher wies der EuG die Klage als unbegründet ab.