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BGH, Urteil vom 17.10.2017 – KZR 59/16 Almased VITALKOST

Die Firma Almased Wellness GmbH hatte Apothekern für das Produkt Vitalkost Rabatte in Höhe von 30 % auf den Einkaufspreis angeboten. Dafür mussten sich die Apotheker jedoch verpflichten, einen Verkaufspreis von 15,95 € nicht zu unterschreiten.
Die Wettbewerbszentrale sah darin eine kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand. Streitig vor dem BGH war allein die Frage, ob die angegriffene Wettbewerbsbeschränkung „spürbar“ sei. Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung fällt nur dann unter das Verbot des Art. 101 I AEUV bzw. § 1 GWB, wenn sie eine „spürbare“ Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des EWR bezweckt oder bewirkt. Im Gegensatz zur Vorinstanz des OLG Hannovers bestätigte der BGH die Spürbarkeit. Dass die beanstandete Verkaufsförderaktion auf eine einmalige Abnahme von 12 bis 90 Dosen, damit auf eine nicht besonders große Menge beschränkt und zudem befristet gewesen sei, stünde der Spürbarkeit nicht entgegen.

Der BGH schließt sich damit der Rechtsprechung des EuGH an: Die tatsächlichen Auswirkungen einer Wettbewerbsbeschränkung sind danach unbeachtlich, wenn eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt wird. Bezweckt sind Wettbewerbsbeschränkungen immer schon dann, wenn sich aus dem Inhalt der Vereinbarung ihre wettbewerbsbeschränkende Zielsetzung ablesen lässt. Im Falle einer Preisbindung der zweiten Hand ist die wettbewerbsbeschränkende Zielsetzung evident. Die Erfahrung lehrt, dass solche Verhaltensweisen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen, etwa Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen mit sich bringen, die zu einer schlechteren Verteilung der Ressourcen führen.