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Seit dem 2. November 2020 müssen eine Reihe von Betrieben, Unternehmen und Selbstständige ihre Tätigkeiten im Rahmen der Corona-Pandemie ruhen lassen.

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich geeinigt, Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind, mithilfe der so genannten „Novemberhilfe“ zu unterstützen. Wir fassen die häufigsten Fragen und Antworten zusammen.

Was ist der maßgebliche Leistungszeitraum?

Die Novemberhilfe ist auf die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 begrenzt. Der Beginn des Leistungszeitraums stellt dabei der 2. November 2020 dar. Jeder weitere Kalendertag an dem die Antragsberechtigten von dem Lockdown betroffen sind, zählt zum Leistungszeitraum. Der Leistungszeitraum ist ergibt sich auf Grundlage der regulären Öffnungszeiten (z.B. ein Restaurant, welches Montags Ruhetag hat, kann für diesen Wochentag keine Novemberhilfe beantragen).

Wer ist Antragsberechtigt?

Antragsberechtigte sind:

  • Direktbetroffene
    Direktbetroffene sind Erstbetroffene der Schließungsanordnung. Also Restaurants, Bars und Veranstalter, Kulturstätten die seit dem 2. November von den angeordneten Schließungen betroffen sind. Maßgeblich für die direkte Betroffenheit ist der Inhalt der jeweiligen Schließungsanordnung.
  • Indirekt Betroffene
    Indirekt Betroffene sind Zweitbetroffene der Schließungen. Also Unternehmen denen die Öffnung zwar nicht durch eine Corona-Verordnung untersagt ist, die aber de facto im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert werden.
    Beispiel: Reinigungsunternehmen oder Caterer und Künstler, die bei Veranstaltungen auftreten.
    Indirekt Betroffene müssen nachweisen, dass sie regelmäßig 80 % ihrer Umsätze von Direktbetroffenen Unternehmen erzielen.
  • Mittelbar Betroffene
    Antragsberechtigt sind ebenfalls Drittbetroffene (mittelbar Betroffene) Unternehmen. Dies betrifft Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch indirekt Betroffene Unternehmen erzielen. Geschützt werden hier also Unternehmen, die zwar in keinem Verhältnis zu direktbetroffenen Unternehmen stehen, deren Aufträge aber dennoch vom Bestehen direktbetroffener Unternehmen abhängen.
    Beispiel: Tourmanager, die für Künstler arbeiten und aufgrund der Untersagung von Veranstaltungen ihre Tätigkeit nun nicht weiter ausüben können.
  • Verbundene Unternehmen
    Verbundene Unternehmen -also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten- sind ebenfalls antragsberechtigt. Sie müssen nachweisen, dass mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
  • „Mischbetriebe“
    Mischbetriebe sind Unternehmen, die mehrere wirtschaftliche Tätigkeitsfelder abdecken.
    Beispiel: Baumarkt mit angeschlossenem Café, Fitnessstudio mit medizinischem Physiotherapeuten.
    Dabei muss zumindest eines dieser Tätigkeitsfelder durch den Lockdown betroffen sein. Mischbetriebe sind antragsberechtigt, wenn sich mindestens 80 % des Umsatzes zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten einordnen lassen, die vom Lockdown direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen sind.
  • Soloselbstständige und Kulturschaffende
    Ebenfalls sind Soloselbstständige und Kulturschaffende für die Novemberhilfe antragsberechtigt. Sie müssen im Haupterwerb tätig sein. Sie können die Novemberhilfe auch für ihre Lebenshaltungskosten nutzen. Soloselbständige und Kulturschaffenden können als Vergleichsumsatz alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November 2019 auch den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 wählen.
  • Nicht antragsberechtigt sind dagegen folgende Unternehmen:
    • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind.
    • Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz.
    • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
    • Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden.
    • Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 dauerhaft eingestellt haben.
    • Freiberufler und Soloselbstständige im Nebenerwerb.
    • Unternehmen, die zwar im November 2020 einen erheblichen Umsatzeinbruch erlitten haben, aber jedoch nicht über eine Verordnung geschlossen wurden.

Das Unternehmen muss zum 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten haben (Berechnung erfolgt auf Basis von Vollzeitäquivalenten). Soloselbständige im Haupterwerb sind hiervon also ausgenommen.

Wie hoch wird die Novemberhilfe für mich ausfallen?

Die Novemberhilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 % des Vergleichsmonats und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem das Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen war.

Eine Obergrenze hierfür ist derweil 1 Mio. Euro. Diese könnte aber in Zukunft nach oben angepasst werden, sofern die Bundesregierung eine Genehmigung durch die Europäische Kommission erhält.

Als Vergleichsmonat soll grundsätzlich der Netto-Umsatz im November 2019 diesen.

Antragsberechtigte, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen haben, können wahlweise als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Weiterhin können Soloselbstständige statt dem Vergleichsumsatz aus November 2020 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 angeben.

Besonderheiten ergeben sich bei Umsätzen, die im November 2020 erwirtschaftet wurden (siehe 1.8).

Was zählt als Umsatz?

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz. Dies umfasst Lieferungen und Leistungen innerhalb Deutschlands. Relevant ist nur der Netto-Umsatz.

Was sind Abschlagszahlungen und wie werden diese beantragt?

Um das Ziel einer möglichst schnellen Hilfe zu gewährleisten, bietet der Bund eine Abschlagszahlung an. Umgangssprachlich kann bei der Abschlagszahlung auch von einem „Vorschuss“ gesprochen werden. Eine Abschlagszahlung ist demnach eine erstmalige Teilzahlung für die Betroffenen. Dabei können im Voraus Abschlagszahlungen in Höhe bis zu 50 % Prozent der beantragen Novemberhilfe gewährt werden.

Soloselbständige erhalten hierbei eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro und andere Unternehmen einen Betrag bis in Höhe von 10.000 Euro.

Für eine Abschlagszahlung muss kein separater Antrag gestellt werden. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen.

Wie und ab wann kann ich die Novemberhilfe bzw. eine Abschlagszahlung beantragen?

Ein Antrag auf Novemberhilfe kann ab sofort in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden.

Ein Antrag kann bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden (Stand 27.11.2020).

Eine Antragsstellung kann grundsätzlich nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte oder Rechtsanwälte (sog. prüfende Dritte) über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen. Der zuständige prüfende Dritte überprüft nach Auszahlung der Novemberhilfe eine Schlussabrechnung. Zu viel gezahlte Hilfen müssen zurückgezahlt werden. Die Kosten für den prüfenden Dritten muss der Antragsteller selbst tragen.

Eine Ausnahme hiervon besteht für Soloselbständige, die bis zu einem Höchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sind. Diese können einen Antrag ohne prüfenden Dritten vornehmen (Zum Antrag: https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/uservalidation/). Hierzu muss der Soloselbstständige folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Antragssteller muss Soloselbstständiger sein,
  • Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe beträgt höchstens 5.000 EUR,
  • Der Antragsteller hat keine Leistungen aus der Überbrückungshilfe I oder II beantragt.

Es muss ein ELSTER-Zertifikat vorliegen. Ein solches kann über das ELSTER-Portal (https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2) beantragt werden.

Zu beachten ist, dass ein gestellter Direktantrag nicht über das Antragssystem zurückgezogen werden.

Wie verhalten sich andere staatliche Leistungen wie z.B. die Überbrückungshilfe zur Novemberhilfe?

Andere staatliche Leistungen werden für den Förderungszeitraum mit angerechnet, sofern diese Förderungszeitraum November 2020 liegen (z.B. Überbrückungshilfeprogramm, gleichartige Corona-bedingten Zuschussprogramme, Kurzarbeitergeld). KfW Kredite werden nicht mit angerechnet.

Eine Anhäufung der Novemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-bedingte Hilfen) ist zulässig. Eine Anrechnung erfolgt nicht. Allerdings erfolgt eine Anrechnung von Leistungen aus Versicherungen aufgrund der Betriebsschließung.

Arbeitslosengeld II wird nicht auf die Novemberhilfe angerechnet. Umgekehrt führt die Auszahlung der Novemberhilfen zu keinen Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld II.

Werden erzielte Umsätze im November 2020 mit angerechnet?

Grundsätzlich werden Umsätze, die bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes erzielt werden nicht angerechnet. Umsätze, die im November 2020 erzielt wurden und die 25 % des Vergleichsumsatzes übersteigen, werden vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet.

  • Besonderheiten für indirekt Betroffene:
    Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächlich erzielte Umsatz während des Lockdowns 20 % des Vergleichsumsatzes übersteigen, wodurch die Bedingung von mind. 80 % Umsatzeinbruch nicht mehr erfüllt wäre, entfällt die Novemberhilfe und ist zurückzuzahlen.
  • Besonderheiten für Gastronomiebetriebe:
    Eine Ausnahme hierfür herrscht allerdings für Einnahmen aus dem Außerhausverkauf. Hierbei handelt es sich nur um Außerhausverkäufe, die unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen (B. Speisen). Diese Umsätze werden nicht angerechnet. Zu beachten ist aber auch, dass Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auch im Vergleichsmonat ausgenommen sind.
    Außerhausverkäufe von Getränken fallen nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Wie sieht es im Dezember aus?

Mit Beschluss vom 25. November 2020 haben sich die Bundesregierung und Länderchefs darauf geeinigt, dass die finanzielle Unterstützung fortgeführt werden soll. Die Novemberhilfe soll im Dezember 2020 auf Basis der Novemberhilfe verlängert werden.

Eine offizielle Erklärung, wann diese Hilfe zur Verfügung stehen, sollen steht noch aus.

Wie kann ich Hilfe beantragen?

Wenden Sie sich einfach an uns. Wir unterstützen Sie bei der Antragsstellung!

Welche Unterlagen werden für eine Antragsstellung benötigt?

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020
  • Jahresabschluss 2019
  • Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019
  • Umsatzsteuerbescheid 2019
  • Ein Gewerbeschein kann zudem die Betroffenheit vom Lockdown nachweisen. Der Antrag kann nur in dem Bundesland gestellt werden, in dem das Unternehmen ertragssteuerlich registriert ist. Für Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe gilt das Bundesland des Betriebsfinanzamts.