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Die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist, die im Zuge der Corona-Pandemie beschlossen wurde, galt zunächst nur bis zum 30.09.2020. Nun gibt es eine Verlängerung dieser Sonderregelung, die jedoch einigen Einschränkungen im Gegensatz zur vorherigen Regelung unterliegt. Wir erklären, was sich geändert hat und worauf Sie nun besonders achten müssen.

I. DIE INSOLVENZANTRAGSPFLICHT IM ALLGEMEINEN

In Deutschland gilt nach § 15a Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) die Pflicht für juristische Personen im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Antrag muss zudem unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, allerspätestens aber immer innerhalb einer Frist von maximal 3 Wochen, nachdem die Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, eingereicht werden.

Wird der Antrag in diesem Fall jedoch nicht gestellt, drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren. Umso wichtiger ist es, als Geschäftsführer oder Vertreter einer juristischen Person zu wissen, wann die Insolvenzgründe Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

1. WANN BIN ICH ZAHLUNGSUNFÄHIG?

Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 InsO geregelt. Hiernach ist jemand dann zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei geht man normalerweise schon dann von einer Zahlungsunfähigkeit aus, wenn der betroffene Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Laut ständiger Rechtsprechung des BGHs liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/1).

Einfacher formuliert, ist man dann Zahlungsunfähig, wenn die liquiden Mittel (also Geldmittel, die zur schnellen Zahlung bereitstehen, wie Guthaben auf dem Bankkonto oder Bargeld) insgesamt weniger sind, als das, was noch an Verbindlichkeiten (z.B. Forderungen von Lieferanten) anderen gegenüber aktuell zu zahlen ist.

2. WANN BIN ICH ÜBERSCHULDET?

Wann eine Überschuldung vorliegt, ergibt sich aus § 19 InsO. Hiernach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (anknüpfend an die Bilanz des Unternehmens), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (sog. positive Fortführungsprognose).

Es kommt also auf zwei Faktoren an:

A) DIE RECHNERISCH BILANZIELLE ÜBERSCHULDUNG

Diese liegt dann vor, wenn beim Aufstellen einer Bilanz mit sämtlichen Vermögenswerten auf der Aktivseite (etwa Forderungen der Gesellschaft, Anlagevermögen etc.), diese Vermögenswerte weniger wert sind, als die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf der Passivseite der Bilanz (etwa Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen oder Bankverbindlichkeiten, Pensionsverpflichtungen etc.).

Sind damit die Vermögenswerte der Gesellschaft geringer als die Verbindlichkeiten, liegt eine rechnerisch bilanzielle Überschuldung vor.

B) DIE POSITIVE ODER NEGATIVE FORTFÜHRUNGSPROGNOSE

Die bloße bilanzielle Überschuldung allein führt noch nicht direkt zu einer Überschuldung. Liegt eine negative Fortführungsprognose vor, ist also die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich, so tritt Überschuldung ein.

Ist die Prognose hingegen positiv, die Fortführung des Unternehmens also als überwiegend wahrscheinlich einzustufen, so liegt trotz der bilanziellen Überschuldung noch keine Überschuldung vor, die einen Insolvenzantrag notwendig machen würde. Dies ist z.B. der Fall, wenn es Aussicht darauf gibt, dass eine Sanierung des Unternehmens künftig dazu führt, dass das Unternehmen aus der bilanziellen Überschuldung herauskommt.

Die Überschuldung unterscheidet sich von der Zahlungsunfähigkeit somit einerseits darin, dass es um die gesamten Vermögenswerte geht und nicht nur um die liquiden Mittel und es andererseits darauf ankommt, ob eine Prognose über das erfolgreiche Fortführen des Unternehmens positiv oder negativ ausfällt. Diese Erwägung wird bei der Zahlungsunfähigkeit nicht vorgenommen.

3. WER MUSS DEN INSOLVENZANTRAG STELLEN UND WANN?

Die Antragspflicht trifft gem. § 15a InsO grundsätzlich diejenigen, die die juristische Person nach außen vertreten. Bei der GmbH ist dies z.B. der Geschäftsführer.

Dabei ist die Frist des § 15a InsO einzuhalten. Der Verantwortliche muss den Antrag „unverzüglich“ also ohne schuldhaftes Zögern einreichen. Spätestens nach 3 Wochen muss jedoch der Antrag gestellt sein, es handelt sich hierbei um eine Höchstfrist ohne jede Verlängerungsoption.

Die Frist beginnt nicht erst ab der Kenntnis des Verantwortlichen, sondern schon mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unabhängig davon, ob diese bekannt ist. Erlangt der Verantwortliche also erst später davon Kenntnis, so ist besonders schnelles Handeln geboten.

4. WO MUSS DER ANTRAG GESTELLT WERDEN?

Der Insolvenzantrag muss bei dem zuständigen Insolvenzgericht erhoben werden. In Berlin ist dies das Amtsgericht Charlottenburg.

II. AUSNAHMEREGELN WEGEN DER CORONA-PANDEMIE

1. FRÜHERE REGELUNG BIS ZUM 30. SEPTEMBER

Aufgrund der starken Belastungen im Zuge der Corona-Pandemie wurde die Antragsfrist bis zum 30. September 2020 grundsätzlich ausgesetzt. Dies galt allerdings nicht, wenn sich der Insolvenzgrund (also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) nicht aus der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ergeben hat. Der Gesetzgeber hat aber eine gesetzliche Vermutung aufgenommen, die das Corona-Virus als Auslöser (widerleglich) annahm. Diese Frist ist nun vorüber. Über die ursprüngliche Regelung haben wir hier bereits berichtet.

2. NEUE REGELUNG VOM 1.10.2020 BIS 31.12.2020

Nachdem auch nach dem 30. September 2020 die Folgen der Pandemie weiterhin offenkundig sind und aktuell die Eindämmungsmaßnahmen wieder strikter werden, wurde die Ausnahmeregelung zur Aussetzung der Antragsfrist unter einigen Einschränkungen verlängert.

3. WAS IST JETZT ANDERS ALS VORHER?

Die neue Regelung ergänzt die vorhergehende und ist in § 1 Abs. 2 COVInsAG geregelt.

Der entscheidende Unterschied der neuen Regelung im Vergleich zur vorhergehenden besteht darin, dass die Insolvenzantragsfrist nicht generell ausgesetzt ist. Vielmehr werden nur noch die Fälle erfasst, in denen der Betroffene wegen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen müsste und dies auf der Ausbreitung des Virus beruht. Nicht mehr erfasst von der Ausnahme sind die Fälle, in denen das Unternehmen (auch) zahlungsunfähig wird.

Das heißt konkret, dass immer dann ein Insolvenzantrag zu stellen ist, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt (es gilt dabei das oben zur Zahlungsfähigkeit beschriebene). Reichen also die aktuell liquiden Mittel nicht aus, um die fälligen Forderungen zu decken, besteht die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages nach § 15a InsO seit dem 01.10.2020 uneingeschränkt.

Nur noch solche Fälle, in denen die liquiden Mittel noch ausreichend vorhanden sind, aber dennoch eine Überschuldung (also eine bilanzielle Überschuldung mit negativer Fortführungsprognose, siehe dazu die Ausführungen oben zur Überschuldung) vorliegt, sind von der Ausnahme erfasst. In diesem Fall muss also bis zum 31.12.2020 kein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn der Insolvenzgrund auf der Corona-Pandemie beruht.

4. WER MUSS NACH DER NEUEN REGELUNG EINEN INSOLVENZANTRAG STELLEN?

Sämtliche zahlungsunfähige Unternehmen und alle Unternehmen, deren Überschuldung nicht auf Umständen beruht, die von der Corona-Pandemie ausgelöst wurden, müssen nach den allgemeinen Regeln einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.