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Vorab zur Klarstellung: Verabschiedet ist noch nichts. Durch die derzeit beschleunigte Legislative in Deutschland soll die Gutscheinlösung zur Entlastung von Veranstaltern aber möglichst schnell beschlossen werden. Um die Gutscheinlösung auch für Reise- und Flugveranstalter durchzusetzen, bedarf es hingegen einer europäischen Lösung und muss erst noch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union passieren.

 

Das Corona-Virus bedroht nicht nur die Gesundheit vieler Menschen, sondern auch unsere Wirtschaft und damit die wirtschaftliche Lebensgrundlage vieler Menschen: Unternehmen fürchten die Folgen des aktuellen Shutdowns und besonders hart trifft diese existentielle Krise aktuell die Veranstaltungs-, Flug- und Reisebranche.

Eine lose-lose Situation

In den vergangenen Wochen und Tagen haben wir zahlreiche, zum Teil verzweifelte Anfragen von Veranstaltern von Kultur-, Wissenschafts-, Sport- und sonstige Freizeitevents erhalten, deren Events abgesagt werden mussten und die nun mit Erstattungsforderungen ihrer Kunden konfrontiert sind. Die Rückzahlungsansprüche derjenigen, die zwar Tickets gekauft, das Event aber nun nicht besuchen konnten oder können, ist verständlich und berechtigt – gleichzeitig bedeutet dieser Umstand aber sowohl für große als auch kleine Veranstalter ein massives Liquiditätsproblem – vielen droht die Insolvenz. In diesem Fall hätten aber alle Beteiligte verloren: das insolvente Unternehmen und ihre dann arbeitslosen Mitarbeiter genauso wie die Besucher, denen nicht nur das abgesagte Event entgeht, sondern die in diesem Fall den gezahlten Ticketpreis trotz des bestehenden Anspruchs nicht erstattet bekommen.

Die Bundesregierung strebt mit einem gemeinsamen Vorschlag von BMJV, BMWi, BMVI, BMI, BMF und BKM nun eine unbürokratische und vor allem schnelle Lösung an, die beiden Seiten gerecht werden soll: die sogenannte Gutscheinlösung – „Gutschein statt Erstattung“. Bereits am 8. April 2020 soll eine entsprechende Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf in das Kabinett eingebracht werden.

Was für Rechte und Pflichten hat der Veranstalter aktuell?

In einem Satz zusammengefasst gilt: muss eine Veranstaltung wegen COVID-19 abgesagt werden, hat der Veranstalter dem Besucher den Ticketpreis zu erstatten. Weitere Einzelheiten dazu – auch zu ggf. bestehenden Schadensersatzansprüchen – hat der Kollege Philipp Schröder-Ringe in seinem Beitrag „Absage von Veranstaltungen wegen des Corona-Virus – Was bedeutet das für die Veranstalter?“ übersichtlich zusammengefasst.

Einen Alternativtermin für die abgesagte Veranstaltung kann der Kunde akzeptieren, muss er aber nicht.

Dasselbe gilt für Gutscheine: Veranstalter können ihren Kunden zwar Gutscheine für zukünftige Events anbieten, der Kunde ist aber nicht verpflichtet sie zu akzeptieren. Ist der Kunde in Vorleistung getreten, findet die Veranstaltung aber nicht statt, muss grundsätzlich die Höhe des Ticketpreises zurückerstattet werden.

Gesetzesentwurf zu Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

Neben Veranstaltern von Konzerten, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen, Sportwettkämpfen und ähnlichen Events, sollen nach dem neuen Entwurf auch Freizeiteinrichtungen profitieren. So sollen auch Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder, Tierparks, Sportstudios, etc. Gutscheine ausstellen dürfen, sofern wegen der Corona-Epidemie Rückzahlungsansprüche bestehen.

Explizit nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen allerdings Veranstaltungen im beruflichen Kontext, wie beispielsweise Fortbildungen, Seminare, sowie Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie dies bei  Fachmessen oder Kongressen der Fall ist.

  • Geltungszeitraum

Für alle vor dem 8. März erworbenen Tickets, für die ein Erstattungsanspruch besteht, darf ein Gutschein übergeben werden. Zudem ist er nur bis zum 31.12.2021 gültig. Wird er nicht eingelöst, geht er danach in einen Zahlungsanspruch über; es handelt sich letztlich um eine Stundung der bestehenden Ansprüche.

  • Gutscheinwert

Der Wert des Gutscheins soll dem Wert des gesamten Eintrittspreises entsprechen, der Kunde soll nicht finanziell schlechter stehen, als bei einer Rückzahlung. So sind ausdrücklich auch etwaige Vorverkaufsgebühren erfasst. Zudem dürfen weder für die Ausstellung noch für die Übersendung des Gutscheins Kosten in Rechnung gestellt werden.

  • Erfasste Tickets

Neben Tickets zu einmaligen Veranstaltungen, wie Konzerte, Theater- oder Opernvorstellungen, sollen Monats-, Saison- und Jahreskarten ebenso von der Gutscheinlösung erfasst sein wie Dauerkarten für Sportvereine oder an mehreren Terminen stattfindende Musik-, Sprach-, und Sportkurse. Für diese Fälle sind Gutscheine entsprechend des anteiligen Erstattungsanspruchs vorgesehen.

  • Ausfallgrund: Covid-19-Pandemie

Weitere Voraussetzung für die Ausstellung eines Gutscheins ist, dass die betroffene Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Absage auf einem öffentlich-rechtlichen Veranstaltungs- oder Kontaktverbot beruht oder infolge einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Reiseverbots gegenüber dem Künstler erfolgt.

  • Ausnahme: Härtefall

Während die EU weiterhin darauf beharrt, dass Gutscheine für Flüge und Reisen nur freiwillig angenommen werden können, sieht der Gesetzesentwurf eine solche Wahlmöglichkeit für verhinderte Veranstaltungsbesucher nicht vor. Kunden werden hier nur über die Härtefallregelung geschützt:

Kunden können anstelle des Gutscheins die Auszahlung ihres Anspruchs verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein ihnen angesichts ihrer persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist.

Das kann zum Beispiel dann sein, wenn

-die Veranstaltung im Rahmen einer Reise stattfinden sollte und ein Nachholtermin mit hohen Kosten verbunden wäre;

-der Inhaber ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht mehr in der Lage ist, existentiell wichtige Lebenshaltungskosten (wie Energie oder Miete) zu begleichen.

  • Hinweise auf dem Gutschein

Aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass

  1. dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
  2. der Inhaber/ die Inhaberin des Gutscheins eine Auszahlung des Gutscheinwerts, entweder wegen Unzumutbarkeit oder wegen Fristablauf am 31.12.2021 verlangen kann.
  • Kein Insolvenzschutz

Anders als noch im gemeinsamen Vorschlag der Ministerien angedacht und nach wie vor für Ansprüche gegen Reise und Fluganbieter geplant, sieht der nationale Gesetzesentwurf in Bezug auf Veranstaltungen keinen Insolvenzschutz für die Kunden vor. Muss der Veranstalter im Geltungszeitraum des Gutscheins Insolvenz anmelden, springt der Staat nicht ein.

Fazit für die Veranstalter

Event-, Kultur- und Freizeitveranstalter sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen können – sofern das Gesetzes wie vorgeschlagen in Kraft tritt – Gutscheine per E-Mail, Post oder über Vorverkaufsstellen an ihre Kunden ausgeben – vorausgesetzt, das Ticket oder die Nutzungsberechtigung wurde vor dem 8. März 2020 erworben und die Veranstaltung bzw. Einrichtung wurde wegen der Corona-Epidemie abgesagt bzw. geschlossen.

Der Gutschein muss einen Hinweis auf Corona als Ausstellungsgrund sowie den Auszahlungsanspruch bei Unzumutbarkeit oder bei Fristablauf enthalten. Eine Frist für die Auszahlung des Gutscheins in den beiden letztgenannten Fällen ist dem Gesetz (anders als im vorgehenden Vorschlag) nicht zu entnehmen, sodass die Auszahlung grundsätzlich sofort verlangt werden darf. Zudem gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Macht ein Kunde einen Härtefall geltend, ist dieser rasch zu prüfen und bei Bejahung umgehend zu entsprechen. Außerdem soll den Veranstaltern empfohlen werden, als Anreiz zusätzliche Rabatte beim Einlösen eines solchen „Corona-Gutscheins“ anzubieten.

EU-Kommission: Flug- und Pauschalreisebranche

Um die Gutscheinlösung auch für Reise- und Flugveranstalter durchzusetzen, bedarf es hingegen einer europäischen Lösung und müsste erst noch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union passieren. Die Bundesregierung hat sich in einem Brief an die EU-Kommission gewandt. Es gilt abzuwarten, ob die EU dem Vorschlag folgt. Im Entwurf ist sogar festgelegt, dass es einen pauschalen Aufschlag bei Flügen geben soll (siehe Tabelle unten).

Der Gutschein als Win-Win – Lösung

Wir alle wünschen uns, bald wieder in das normale soziale und kulturelle Leben zurückkehren zu können. Dafür brauchen wir Veranstalter, die solche Events und Reisen möglich machen!

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine ausgewogene und bemerkenswert pragmatische Lösung: auf der einen Seite steht der berechtigte Erstattungsanspruch des Kunden. Wer eine gebuchte Veranstaltung nicht besuchen kann, weil sie wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden muss, soll sein Geld nicht verlieren. Mit der Gutscheinlösung wird der Wert des Tickets erhalten und sogar gegen Insolvenz abgesichert. Der Kunde kann den Wert für eine spätere Veranstaltung einlösen und – sofern er dies nicht bis zum 31.12.2021 tut – doch noch sein Geld zurückverlangen. Ticketkäufer verlieren ihr Geld im Ergebnis also nicht. Allenfalls stunden sie dem Veranstalter lediglich die Rückzahlungsforderung.

Veranstalter aber bekommen etwas Luft, um ihre Liquidität zu sichern. So kann ein Beitrag zur Bewahrung der Unternehmen vor einer drohenden Insolvenz geleistet werden. Daran, dass Veranstalter insolvent werden und Kunden nicht nur die gebuchte Veranstaltung gar nicht mehr besuchen können, sondern sie auch noch den bereits gezahlten Ticketpreis nicht mehr erstattet bekommen, kann niemand ein Interesse haben.

Die Gutscheinlösung in der Übersicht

Veranstaltung (DE)

Pauschalreise (EU)

Flugreise (EU)

Bisher bei Veranstaltungsausfall:

Erstattung Ticketpreis

binnen 7 Tagen

binnen 14 Tagen

binnen 7 Tagen

Schadens-/Aufwendungsersatz

nur bei Verschulden

nur bei Verschulden

nur bei Verschulden

Geplant bei Ausfall der Veranstaltungsaus wegen COVID-19:

Gutschein

Für vor dem 08.03.2020 gebuchte Tickets

Für vor dem 08.03.2020 gebuchte Tickets

Für vor dem 08.03.2020 gebuchte Tickets

Insolvenzabsicherung, ggf. über staatlichen Fonds

Härtefallregelung

Zusätzliche Vergünstigung

✗*

✗*

Kurzstrecken 20€

Langstrecken 50€

Gültigkeit bis

31. Dezember 2021

31. Dezember 2021

31.Dezember 2021

Schadens-/Aufwendungsersatz

nur bei Verschulden

nur bei Verschulden

nur bei Verschulden

* aber empfohlen