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Die weitreichenden Folgen des Coronavirus treffen auch die nationale und internationale Filmbrache hart. Kinostarts werden verschoben, Filmfestivals abgesagt und Dreharbeiten unterbrochen. Gleichermaßen betroffen sind große wie kleine Unternehmen der Branche, Soloselbstständige, Kameraleute und Tontechniker genauso, wie Künstler und Schauspieler. Dieser Beitrag soll einen Überblick für die Betroffenen ermöglichen und bestehende Fragen – so weit möglich – beantworten.

UPDATE – medienboard BerlinBrandenburg

Bundes- und Länderförderer haben ein gemeinsamens Hilfsprogramm mit Gesamtvolumen von 15 mio. EUR auf die Beine gestellt. Mehr Infos hier. 

Laufende Produktionen

Dreharbeiten werden in den seltensten Fällen ins Home-Office verlagert werden können. Wie gewohnt stattfinden können, werden sie in absehbarer Zeit aber auch nicht. Daraus ergeben sich für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige zahlreiche Fragen.

Für Angestellte gilt:

Sind Sie (zumindest für die Produktionsdauer) mit Lohnsteuerkarte beschäftigt, sind Sie Angestellter. Deshalb bleibt für Sie, wie für alle anderen Angestellten auch, grundsätzlich auch im Falle eines erhöhten Infektionsrisikos die Pflicht zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung bestehen. Ein Recht auf Fernbleiben von der Arbeit oder ein Anspruch auf Home-Office besteht aufgrund einer drohenden Epidemie grundsätzlich nicht.

Sollten Sie Krankheitssymptome haben ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzuholen (Beachte: Der Tarifvertrag FFS erlaubt unter Punkt 13.3 die Frist für eine solche Bescheinigung auf einen Tag zu verkürzen). Bei einer krankheitsbedingten Verhinderung wird die Vergütung für eine Dauer von bis zu 6 Wochen, bzw. längstens bis zum Ende des Vertragsverhältnisses fortgezahlt.

Auch die Schließung von Schulen, Kindergärten oder KITAS berechtigt grundsätzlich nicht zur Freistellung oder zum Home-Office.

Für Produzenten, Selbstständige und Freelancer gilt:

Verträge sind einzuhalten.

So wie jeder Angestellte die jeweils geschuldete Leistung erbringen muss, sind auch die Produzenten und die Freelancer (wie z.B. Kamera, Szenenbild, Kostüm, Maske, Ton oder Schnitt) dazu verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen/ Vergütung zu zahlen, etwa nach §§ 611, 612 BGB (im Falle eines Dienstvertrages) oder §§ 631, 632 BGB (im Falle eines Werkvertrages).

Die bloße Angst vor einer Ansteckung begründet keinen Fall der Unmöglichkeit, der die Vertragsparteien von ihren Leistungsverpflichtungen (Erbringung der geschuldeten Dienste/ Werke und Zahlung der Vergütung/ des Lohns) befreien würde.

Genauso wenig berechtigen betriebsinterne Probleme infolge der Corona-Krise (wie z.B. Krankheitsfälle, erschwerte Arbeitsbedingungen wegen Home-Office o.Ä.) den Produzenten ggü. seinen Vertragspartnern in besonderer Weise, auch hier sind die Verträge (z.B. Einhaltung von Fristen bei der Abgabe eines bestimmten Produktionsstandes) dem Grundsatz nach einzuhalten.

Die Vertragserfüllung (wie z.b. ein anstehender Dreh) wird von Behörden verhindert

Wird ein die Vertragserfüllung von den Behörden verhindert, liegen die Dinge anders, dies kann sich direkt auf die Pflichten der Vertragsparteien auswirken.

In Betracht kommt hier insbesondere die sogenannte Unmöglichkeit (§ 275 BGB). Ist die Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder grob unverhältnismäßig, führt § 275 BGB zu einem Wegfall der Leistungspflicht, oder im Fall der groben Unverhältnismäßigkeit zumindest einem Leistungsverweigerungsrecht. Gleiches gilt auch bei einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung für die jeweilige Dauer des Leistungshindernisses (z.B. vorübergehende Verhinderung der Produktion).

Eine Verhinderung eines Drehs durch das Corona-Virus, (z.B. aufgrund einer behördlichen Untersagung/Verfügung oder einer Einreisebeschränkung) wäre wohl als ein solcher Fall der Unmöglichkeit einzuordnen, der dann die Leistungspflichten entfallen lassen würde.

Erbringt ein Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht, wird sein Verschulden gemäß § 275 Abs. 4 i.V.m. §§ 280 BGB vermutet. D.h. die Vertragspartei (z.B. der Produzent) muss sich deshalb exkulpieren und darlegen bzw. beweisen, dass er den Ausfall nicht verschuldet hat. Andernfalls drohen Schadenersatz und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach §§ 275 Abs. 4, 284 BGB.

Ein Verschulden für die Absage trifft den Produzenten nicht in Fällen „höherer Gewalt“. Wann „höhere Gewalt“ gegeben ist, ist nicht gesetzlich festgelegt. Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte wird sie angenommen bei betriebsfremden, von außen herbeigeführten Ereignissen, die unvorhersehbar und ungewöhnlich sind, und die mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können.

Hiernach fallen unter den Begriff „höhere Gewalt“ bspw. Ereignisse wie Naturkatastrophen, Streiks und terroristische Angriffe. Aber auch Epidemien und Seuchen können als höhere Gewalt angesehen werden. Dies haben z.B. das AG Augsburg (Urteil v. 9. November 2004 – 14 C 4608/03) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das AG Homburg (Urteil v. 2. September 1992 – 2 C 1451/92-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera entschieden.

Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweisregeln muss derjenige, der sich auf das Vorliegen „höherer Gewalt“ beruft, diese – im Zweifel vor Gericht – darlegen und beweisen können.

Die Exkulpation wird ihm im Falle einer offiziellen Untersagung gelingen. Da er die behördliche Entscheidung nicht zu vertreten hat, kann er nicht gemäß §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Sind auch Kündigungen möglich?

Stört das Leistungshindernis dagegen lediglich das Äquivalenzverhältnis (Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) kann dies auf einer ersten Stufe zu einer Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) führen.

Erst, wenn eine Vertragsanpassung entweder nicht möglich oder aber einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Da es sich hierbei um einen massiven Eingriff in das Vertragsgefüge handelt, ist dies nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist.

Grundsätzlich würde sich ein Ausfall aufgrund vom Corona-Virus folglich nach den Regeln über die Unmöglichkeit richten und zu einem (vorübergehenden) Ausschluss der Leistungspflicht führen aber grundsätzlich noch nicht die Möglichkeit einräumen einen Vertrag zu kündigen. Ein solches Recht wäre wohl erst dann gegeben, wenn überhaupt nicht mehr absehbar ist, wann gedreht werden kann und das Festhalten am Vertrag für die Vertragsparteien unzumutbar wird.

Welche Regelungen konkret gelten ist von Land zu Land nach wie vor unterschiedlich. Hier finden Sie einen Überblick, welche Regelungen in den einzelnen Bundesländern gelten.

Hilfe für Betroffene

Was bedeutet das konkret für die Betroffenen Unternehmen, Selbstständigen und Angestellten in der Filmbranche? Es gilt zunächst das zu tun, was auch in den meisten anderen Branchen zurzeit notwendig ist.

Hier finden Sie die FAQ unserer Corona-Helpline wo es vor allem um Fördermittel und andere Möglichkeiten geht, kurzfristig die Liquidität zu sichern. Solche Fördermittel sind häufig insbesondere für kleine Unternehmen, Freelancer und Soloselbstständige unerlässlich, da eine Verschuldung durch eine weitere Aufnahme von Krediten gerade in diesen Zeiten häufig keine Option ist. Die Soforthilfeprogramme befinden sich häufig noch in der Vorbereitung, sodass hier keine abschließenden Informationen breitgestellt werden können.

In allen Bundesländern gibt es darüber hinaus Kreditprogramme der landeseigenen Förderbanken. Die Liquiditätshilfen umfassen Kredite und Risikoübernahmen und müssen per Antrag über die jeweilige Hausbank erfolgen.

Das medienboard BerlinBrandenburg stellt umfangreiche Hilfen bereit, es soll dort greifen, wo alle anderen im Kontext der COrona-Krise ergriffenen Hilfsmaßnahmen und Förderprogramme des Bundes und der Ländern nicht in Anspruch genommen werden können.

Gegebenenfalls greifen die Ausfallversicherung von Produktionsfirmen auch ein, hier lohnt es sich, die Verträge genau zu lesen, häufig ist allerdings der Versicherungsschutz im Falle einer Epidemie ausgeschlossen.

Den Arbeitgebern der Filmbranche wird häufig keine andere Möglichkeit bleiben, als Kurzarbeit zu beantragen und eventuell auch Entlassungen vorzunehmen. Infolge der Corona-Krise haben ver.di und der BFFS deshalb am 23. März einen Kurzarbeits-Tarifvertrag abgeschlossen der bei angeordneter Kurzarbeit die Einkünfte der Filmschaffenden auf dem Niveau der Tarifgage abgesichert. Der Tarifvertrag dient der Abwendung von massenhaften Kündigungen durch Produktionsunternehmen und von wirtschaftlichen Härten für auf Produktionsdauer Beschäftigte und eröffnet bzw. erleichtert die Bewilligung von Kurzarbeitsgeld durch die Agentur für Arbeit an die jeweilige Produktionsfirma. Insbesondere auf Produktionsdauer beschäftigte Filmschaffende sind auf die Einkünfte aus einzelnen Projekten, für deren Dauer sie befristet beschäftigt werden, in besonderer Weise angewiesen.

Des Weiteren soll die Möglichkeit zur Aussetzung der Insolvenzantragsfrist für von Corona betroffene Unternehmen ab dieser Woche bestehen, eine Übersicht finden Sie hier.

Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz: Wer von behördlichen Anordnungen betroffen ist, raten wir zu einem Entschädigungsantrag nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist nicht immer klar, auszuschließen ist es aber auch nicht.

Last but not least sind die Finanzämter angewiesen, Stundungen und Vollstreckungsaufschub unbürokratisch zu gewähren. Wenn Einnahmen wegbrechen, werden zudem alle Vorauszahlungen auf Null gesetzt.

Wir werden die Lage auch in der kommenden Woche genau verfolgen, um bei täglich neuen Bestimmungen und Gesetzen immer up to date zu bleiben. Zählt auf uns! Wenn ihr Fragen habt, schreibt an corona@haerting.de, gebt uns ein paar Stichworte und wir rufen zurück – jeden Tag von 12 bis 18 Uhr. Selbstverständlich kostenlos.

 


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