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Dürfen Verkaufsevents nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts noch „Black Friday“ genannt werden?

Einen ausführlichen Beitrag zum jahrelangen Rechtsstreit finden Sie hier.

Beim Bundespatentgericht wurde bereits Ende September letzten Jahres über die Frage verhandelt, ob die Marke „Black Friday“, die den Handel mehrere Jahre in Atem gehalten hat, zu löschen ist. Seit kurzem liegt die vollständig begründete Entscheidung des Gerichts vor. Danach bleibt die umstrittene Marke in weiten Teilen aufrechterhalten, nämlich vor allem für Waren aus dem Einzelhandel, insbesondere Elektrogeräte bzw. Elektronik und Zubehör sowie für Einzelhandelsdienstleistungen, nämlich vor allem den Onlinehandel mit Waren verschiedenster Art, zB Sportartikel, Bekleidung, Kosmetik, Haushaltswaren. Die Liste ist lang. Hingegen hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Marke für den Handel mit Elektro – und Elektronikartikeln sowie für Werbe-Dienstleistungen zu löschen sei.

Viele hatten wohl einen anderen Ausgang des Löschungsverfahren erwartet, dass aber wahrscheinlich noch nicht zu Ende ist, sondern vor dem Bundesgerichtshof weiterverhandelt wird. Für den betroffenen Handel stellen sich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aber dieselben Fragen wie in den vergangenen Jahren:

  • Dürfen Werbeaktionen nun künftig als „Black Friday“ bezeichnet werden oder nicht?
  • Gilt dies nur für Aktionen bezüglich Elektronikartikeln oder auch für alle anderen Waren?
  • Worauf wäre bei der Verwendung des Begriffs „Black Friday“ für solche Werbeaktionen zu achten?
  • Ist auf andere Begriffe auszuweichen, um Abmahnungen zu vermeiden?

Fabian Reinholz bespricht und beantwortete diese Fragen in unserem Webinar am 27.3.2020, das wir in Kooperation mit dem bevh durchgeführt haben.

Hier finden Sie den Websitebeitrag passend zum Thema von Fabian Reinholz.