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Aus einem aktuellen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.6.2020 geht hervor, dass der Betriebsrat die Personalakte des Arbeitnehmers nicht ohne dessen Zustimmung einsehen darf. Selbst eine anderslautende Regelung in einer Betriebsvereinbarung führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung (LArbG Düsseldorf, Beschl. v. 10.10.2019 – 16 BV 114/18).

Die Arbeitgeberin bietet Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. Bei ihr ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten sollten die Vorsitzenden der örtlichen Betriebsräte Zugang zu den örtlichen Personalakten und der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates permanenten Zugang zu allen Personalakten haben.

Die Arbeitgeberin verwehrte den Betriebsräten den Zugriff, woraufhin der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Verfahren einleitete, mit dem er seinen Anspruch auf Einsichtnahme – wie er sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergäbe – durchsetzen wollte. Hilfsweise wurde die Feststellung geltend gemacht, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung insgesamt unwirksam sei.

Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht und erklärte die Bestimmung in der Betriebsvereinbarung für unwirksam: Das generelle Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig sei, verletze die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben.

Zur Kontrolle der Regelungen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung sei ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich und verletze somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise.

Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite enthalte.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung bleibe aber nach der Auffassung des LAG Düsseldorf im Übrigen wirksam, weil sie auch ohne der unwirksamen Regelung in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthält.

Fazit:

Der Beschluss des LAG Düsseldorf ist richtig. Das grundgesetzlich geregelte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten hat Vorrang vor einem nicht anlassbezogenen Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte, noch dazu ohne Zustimmung des Betroffenen. Einmal mehr zeigt sich, dass bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen höchste Sorgfalt geboten ist und der Regelungsinhalt angemessen und ausgewogen sein muss.