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„Für alle, die #Neuland entdecken wollen“ – mit diesem Slogan warb 2013 der Autovermieter SIXT für seine neuen Produkte. Daran wäre an sich nichts Ungewöhnliches, wenn auf der Werbung neben dem Fahrzeug nicht die lächelnde Kanzlerin posieren würde, welche kurz zuvor Spott und Häme auf sich gezogen hatte, als sie anlässlich des Besuchs von Barack Obama in Berlin, das Internet „als Neuland für uns alle“ bezeichnete, und die Firma SIXT Frau Merkel um Zustimmung gebeten hätte, sie in der Werbung in dieser Form zu verwenden.

Aber nicht nur Politiker, sondern auch Sportler und sonstige Prominente werden häufig unfreiwillig in der Werbung verwendet oder als Testimonials herangezogen. Den Bekanntheitsgrad eines Prominenten für das eigene Produkt nutzen zu können, ist von erheblichem Werbewert und damit für das werbende Unternehmen nicht billig, denn dem Prominenten ist dieser Umstand bekannt und er trägt seine Haut teuer zu Markte.

Nicht selten kommt es daher vor, dass Werbeagenturen dem werbenden Unternehmen eine Kampagne oder Anzeige vorschlagen, die zwar den Prominenten auf die eine oder andere Weise einspannt, die Einwilligung des Prominenten jedoch nicht eingeholt und eine Vergütung nicht gezahlt wurde.

DIES WIRFT EINIGE FRAGEN AUF:

  • Muss der Prominente dies aufgrund seiner Bekanntheit dulden, bringt dies der Status der Person des öffentlichen Lebens also mit sich?
  • Gibt es keine Grenzen?
  • Kann Werbung Meinungsäußerung sein?
  • Hat der Prominente nicht vielleicht sogar Anspruch auf Schadensersatz wenn er ungefragt vor den Werbekarren gespannt wurde?
  • Was sind die Grenzen und wie geht es rechtskonform?

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