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Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgewiesen.

Das klagende Unternehmen hatte bereits im Jahr 2015 bei der EUIPO Unionsmarkenschutz für die Marke „achtung!“ beantragt. Die EUIPO prüft Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, ebenso wie Anmeldungen von Unionsmarken. Der Antrag wurde abgelehnt, weil „achtung!“ nicht von anderen Marken unterscheidbar ist.

Die beantragte Marke trägt das Wort ‘Achtung’ in kleinen, hellgrauen Buchstaben und daran anschließend ein hochgestelltes Ausrufezeichen in einem orangefarbigen Rechteck am Wortende.

Eine Marke soll ein individuelles Kennzeichen sein, Kraft dessen eine Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet wird. Es geht aber weder bei Wort- noch Bildmarken darum, ob sich der Schöpfer der Marke hierfür neuartigen Neologismen oder kreativen Kompositionen bedient, nein, es kommt darauf an, dass die Marke von anderen Marken unterscheidbar ist.

Die Anforderung an die Unterscheidungskraft sind dabei eigentlich eher gering. Wenn es aber an der Unterscheidungskraft einer Marke fehlt, ist das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 1 b) UMV ein absolutes Schutzhindernis. Der Antrag ist in diesem Fall abzulehnen.

Wie auch in diesem Fall. Das „achtung!“ hat keine Unterscheidungskraft. Durch diese Konstruktion werde lediglich der vorausgehende Begriff betont und die anpreisende Botschaft verstärkt, weiterhin wirke es als Blickfang, urteilten die Richter.

Weiter erklärten sie, dass „achtung!“ lediglich geeignet sei die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erregen und sie davon zu überzeugen es handle sich um besonders qualitative/günstige Waren oder Dienstleistungen.

Damit fehle dem Wortkonstrukt jede Unterscheidungskraft als Marke. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.