Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen
Bei Streitigkeiten im Internet, insbesondere bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, sind oftmals Sachverhalte zu bewerten, die einen Auslandsbezug aufweisen. In solchen Fällen stellt sich daher immer die Frage, an welchem Ort bzw. in welchem Land geklagt werden kann bzw. welches Recht Anwendung findet. Einen solchen Fall hat der BGH nun entschieden (BGH vom 8.5.2012, Az. VI ZR 217/08).
Die internationale Zuständigkeit deutscher Zivilgerichte richtet sich primär nach internationalen Verträgen. Hierbei sind von besonderer Bedeutung die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Falls keine internationalen Verträge Anwendung finden, kann auf die deutschen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit zurückgegriffen (§§ 12 ff. ZPO) werden (Härting, Internetrecht, S. 497 Rdnr. 1885).
Einfach zu beurteilen sind die Fälle, in denen der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich hier aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO oder aus §§ 12 – 19a ZPO. Der umgekehrte Fall ist weitaus schwieriger zu beurteilen. Fehlt es an einem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Deutschland, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob sich ein besonderer internationaler deutscher Gerichtsstand herleiten lässt (Härting, Internetrecht, S. 497 Rdnr. 1888).
Im Falle der außervertraglichen deliktischen Haftung sind Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und § 32 ZPO die zentralen Vorschriften für die internationale Zuständigkeit.
Insbesondere bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist die „Kollisionslage“ im Hinblick auf die Anwendung des nationalen Rechts sowie die Bestimmung des Gerichtsstandes unklar und umstritten. Der BGH hat daher schon vor 2 Jahren die Entscheidung bezüglich der Unterlassungsklage der Seldmayr-Mörder gegen ein österreichisches Presseunternehmen ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH stellte daraufhin fest, dass das Gericht international zuständig sei, an dessen Ort der Betroffene den Mittelpunkt seiner widerstreitenden Interessen habe. Dies sei in der Regel der gewöhnliche Aufenthaltsort des Opfers. Zudem entschied der BGH, dass die Anwendung des nationalen Rechts sich nach dem Erfolgsort und nicht nach dem in Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie festgelegten Herkunftslandprinzip richte.
Der BGH hat nun über den Unterlassungsanspruch der betroffenen Straftäter gegen die im Internet veröffentlichte Berichterstattung eines österreichischen Medienunternehmens letztlich entschieden und die Klage abgewiesen. Zwar seien die deutschen Gerichte international zuständig, da sich der Mittelpunkt der widerstreitenden Interessen der Betroffenen in Deutschland befinde. Ferner ging der BGH auch davon aus, dass hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs deutsches Recht zur Anwendung komme, weil die bei der Berichterstattung namentlich genannten Kläger in ihrem Ansehen in Deutschland betroffen bzw. gestört seien und sich daher der Erfolgsort in Deutschland befinde. Jedoch stellte der BGH streitentscheidend fest, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen das Recht des beklagten Medienunternehmens auf Meinungs- und Pressefreiheit gegenüber dem allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger überwiege.
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