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Lästige Wettbewerbsverbote: Das LAG Nürnberg vertritt die Meinung, dass die Regelungen über Leistungsstörungen nach §§ 320 ff. BGB Anwendung finden.

Fall

Die Parteien vereinbarten in ihrem Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer für die  Dauer von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgemäß. Nachdem der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlte, forderte ihn der Arbeitnehmer unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Als die Frist erfolglos verstrichen war, teilte der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber mit, dass er sich „ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühlt“.

Klageweise begehrte der Arbeitnehmer die Zahlung der Karenzentschädigung für die Dauer von 3 Monaten gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber. Er argumentierte, dass seine Erklärung, sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot halten zu wollen, lediglich als „Trotzreaktion ohne Rechtsbindungswille“ zu werten sei.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg folgte der Rechtsauffassung des Arbeitnehmers nicht und wies seine Klage auf Zahlung der vollen Karenzentschädigung für die Dauer von 3 Monaten überwiegend ab. Das LAG sieht  in der Mitteilung des Mitarbeiters gegenüber seinem alten Arbeitgeber, dass er sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühlt, eine wirksame Rücktrittserklärung von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Diese Willensäußerung des Mitarbeiters ist eine Rücktrittserklärung gem. § 323 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass mit Zugang der Erklärung bei dem Arbeitgeber sich der Arbeitnehmer rechtswirksam von dem Wettbewerbsverbot für die Zukunft losgesagt hat. Da sich der Arbeitgeber seinerseits in Verzug mit der Karenzentschädigung befand, konnte der Arbeitnehmer nach erfolgter und erfolgloser Fristsetzung gegenüber dem Arbeitgeber von dem Wettbewerbsverbot zurücktreten. Ein Zahlungsanspruch auf Karenzentschädigung besteht lediglich für die Dauer bis zum Zugang der Rücktrittserklärung des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber.

Praxishinweis

Die Entscheidung des LAG Nürnberg zeigt Möglichkeiten für beide Parteien eines Arbeitsverhältnisses auf, sich von einem – häufig als lästig empfundenen – nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen. Hält sich eine Partei nicht an die Bedingungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, kann sich für die andere Partei die Möglichkeit eröffnen, rechtlich wirksam von den Bindungen des Wettbewerbsverbots zurückzutreten.