Benachteiligung durch Spielunterbrechung? Fragen zum Verfahren vor den DFB Sportgerichten

Die Vorgeschichte dürfte bekannt sein. Hertha BSC und Fortuna Düsseldorf haben nach Ende der letzten Bundesligasaison die obligatorischen Entscheidungsspiele um den Aufstieg bzw. Verbleib in der 1. Bundesliga bestritten. Das entscheidende Rückspiel stand ca. 90 Sekunden auf des Messers Schneide. Ein Tor hätte den Berlinern genügt, um in der ersten Liga zu bleiben. Das Spiel musste unterbrochen werden, weil Düsseldorfer Fans im Überschwang der Gefühle und weil sie dachten, das Spiel sei bereits beendet, den Rasen stürmten. Die Partie wurde längere Zeit unterbrochen und dann wieder für ca. eine weitere Minute angepfiffen. Am Ergebnis änderte sich nichts mehr. 

Hertha BSC hat Einspruch gegen die Wertung des Rückspiels eingelegt und eine Wiederholung beantragt. Die DFB Sportgerichte hatten hierüber zu entscheiden. In zwei Instanzen waren die Berliner erfolglos.

Rechtsgrundlage eines Einspruches gegen die Wertung eines Bundesligaspiels ist § 17 Abs. 2 b) der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB. Voraussetzung ist, der Eintritt einer

„Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht.“

Rechtsfolge kann die Wiederholung des Spiels sein.

Beide Gerichte entschieden, dass Hertha eine Schwächung nicht habe nachweisen können. Das Sportgericht des DFB (1. Instanz) stellte klar, hierfür hätte es zu tätlichen Übergriffen auf Berliner Spieler kommen müssen. Die gab es offenbar nicht. Aber kommt es darauf an? Das Bundesgericht des DFB (2. Instanz) gab an, „die Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters stand nicht in Zweifel“. Aber ging es hier darum, die Entscheidung des Schiedsrichters zu überprüfen oder die Folgen der Unterbrechung zu bewerten?

Es sind nicht alle Einzelheiten des Verfahrensablaufs bekannt und eine schriftlich begründete Entscheidung liegt uns nicht vor. Dennoch werfen die Verfahren Fragen auf:

Die Verfahren wurden unter Vernehmung zahlreicher Zeugen – vor allem Spieler von Hertha BSC – geführt. In erster Instanz wurde der Schiedsrichter Wolfgang Stark gehört, der offenbar aussagte, er habe keine Gefahr gesehen, dass Spiel wiederanzupfeifen. Ein Großteil der Aussage befasste sich indes mit Szenen nach Ende des Spiels. Hertha-Spieler sollen den Schiedsrichter geschlagen und beschimpft haben. Diese Tatsachen – so schlimm sie sind – hatten aber keine Bedeutung für die vom Gericht zu klärende Rechtsfrage. Warum wurden sie dann erörtert? Und wäre die Aussage des Schiedsrichters nicht vor dem Hintergrund dieser Vorkommnisse zu würdigen gewesen?

Welches Gewicht bei der Beurteilung des Gerichts hatte die Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters, das Spiel wieder anzupfeifen? Wurde berücksichtigt, dass der Schiedsrichter im Hinblick auf die Sicherheit aller Beteiligten vermutlich das einzig Richtige getan hat, weil vielmehr der Abbruch des Spiels zu unkontrollierten Reaktionen der – überwiegend Düsseldorfer – Fans hätte führen können? Wurde der Schiedsrichter zu seinen Motiven befragt? Hätte seine Entscheidung dann aber bei der Frage der Benachteiligung von Hertha BSC nicht unberücksichtigt bleiben müssen, wenn sie (zumindest auch) Sicherheitsaspekten getragen war?

Die Zeugenaussagen der Berliner Spieler sollen zumindest teilweise stereotyp und damit „auswendig gelernt“ geklungen haben. Körperliche oder psychische Belastungen seien nicht erkennbar gewesen. Es mag sein, dass es keine Ängste vor Tod oder Verletzung unter den Spielern gab. Aber ist das der Maßstab? Darf man von einem Spieler erwarten, dass er seine Gefühlslage während der Situation vor und nach dem Spielabbruch so klar definiert? Muss man nicht davon ausgehen, dass der Run von hunderten von Leuten auf ein Spielfeld bei Spielern nachhaltig Eindruck hinterlässt? Bedarf es erst konkreter Drohungen einzelner Fans oder genügt nicht, dass mit diesem Ereignis zumindest eine diffuse Bedrohung einhergeht? Vor diesem Hintergrund ist es verfahrensrechtlich höchst bedenklich, dass das Gericht keine Fernsehbilder als Beweis zugelassen hat, mit der Begründung man habe das Spiel ja selbst gesehen.

Von der juristischen Warte aus, wäre eine Fortsetzung des Verfahrens zu begrüßen gewesen. In sportlicher Hinsicht ist es nachvollziehbar, dass die Hertha auf weitere Rechtsmittel verzichtet hat.

 
5. Juni 2012