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Haftung für Links im World Wide Web
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  BGH: Keine Haftung für Links
   
Allein das Setzen einse Hyperlinks lößt noch keine umfangreichen Prüfpflichten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der verlinkten Website aus. Lässt sich nicht ohne Weiteres feststellen, dass der dort befindliche Inhalt gegen geltendes Recht verstößt, besteht ein aus der Störerhaftung abgeleiteter Unterlassungsanspruch nicht.

Wieder ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Internetrecht ergangen (Urteil vom 1.4.2004, Az. I ZR 317/01 - Schöner Wetten). Es ging es um die Haftung für Links auf wettbewerbswidrige Angebote durch das Online-Angebot einer deutschen Tageszeitung. "Die Welt" berichtete am 18.10.2000 über ein Glücksspiel-Unternehmen mit Sitz in Österreich. Neben dem Beitrag befand sich ein Hyperlink auf die Website des Online-Casinos. Nun nahm ein deutscher Anbieter von Sportwetten den Verlag auf Unterlassung in Anspruch.

Einen eigenen Wettbewerbsverstoß der Zeitung verneinte der BGH mit dem einleuchtenden Argument, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Zeitschriftenverlag und dem Sportwettenanbieter nicht bestehe. Auch eine Förderung fremden Wettbewerbs - was unter Umständen genügen kann - lehnte der BGH zurecht ab.

Allerdings kann auch wer ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist als so genannter Störer in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Nach der langjährigen BGH-Rechtsprechung setzt eine Haftung jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus (so der BGH z.B. auch in kurt-biedenkopf.de).

Eine deutsche Erlaubnis für die Veranstaltung entgeltlicher Glücksspiele besaß diese Gesellschaft nicht. In der Folge unterstellte der BGH - was europarechtlich nicht unumstritten ist - schon deshalb ein rechtswidriges Handeln der österreichischen Gesellschaft und kam dennoch zu einem Ausschluss der Haftung des Verlagshauses. In bemerkenswerter Klarheit stellt der Bundesgerichtshof in einem Satz fest, dass die Beklagte sich den Inhalt der verlinkten Seite "in keiner Weise zu eigen gemacht" habe. Dies ohne Hinzutreten besonderer Umstände schon allein aufgrund der Verlinkung anzunehmen, wäre auch geradezu absurd. Damit sollte der leidige "LG Hamburg Disclaimer" nun endgültig aus dem Netz verschwinden.

Für die Frage, ob eine Prüfpflicht verletzt wurde, stellte der BGH auf den Gesamtzusammenhang, den Zweck des Links, die Kenntnis des Verlinkenden von den die Rechtswidrigkeit begründenden Umständen und die Möglichkeit der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit ab. Jetzt und in Zukunft gilt also, dass auf eindeutig rechtswidrige Inhalte jedenfalls ab Kenntnis nicht verlinkt werden darf. Das bloße Setzen eines Hyperlinks begründet jedoch grundsätzlich noch keine umfangreiche Prüfpflicht. Hier konnte der Verlag schon deshalb die Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennen, weil erst eine umfangreiche Prüfung des Glücksspielrechts zu dieser Einsicht führt.

Nun sind zwar zur Haftung für Links noch nicht alle Unklarheiten beseitigt, insbesondere ist das Verhältnis zu den §§ 8 - 11 TDG, über die sich der BGH in einem Satz hinwegbewegt hat, noch nicht geklärt. Doch gibt es inzwischen einige handhabbare Kriterien für die Link-Haftung. Letztlich ändert sich wohl nicht viel... (siehe daher unseren Beitrag vom 29.8.2002)



10. Juni 2004.
Ansprechpartner:
Dr. Martin Schirmbacher
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