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Das OLG Düsseldorf hat eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Plattformbetreibers für Verstöße der bei ihm werbenden Händler gegen § 5 TMG bejaht. Dabei übersieht das Gericht jedoch, dass sich der Verletzte zunächst an den Verletzer halten muss, bevor eine Inanspruchnahme des Portalbetreibers in Frage kommt.

Das Gericht gewichtet – in Verkennung der Rechtsprechung des BGH – die maßgeblichen Interessen entweder gar nicht oder unzutreffend und kommt so zu einem nicht mehr vertretbaren Ergebnis, bei dem es möglicherweise von dem Wunsch getrieben wurde, die Einhaltung des Rechts „by design“ gewährleisten zu lassen.

Allein die Möglichkeit des Portalbetreibers, relativ einfach für die Einhaltung aller möglichen Vorschriften sorgen zu können, darf nicht dazu führen, dass diese dafür verantwortlich gemacht werden, dass ihre Kunden das Recht „by design“ einhalten. Auch wenn der Gedanke, das Recht „by design“ durchzusetzen, verlockend ist, ist dieser Weg falsch. Schließlich stünde zu befürchten, dass die Portalbetreiber in Zukunft auch verpflichtet würden, dafür zu sorgen, dass ihre Kunden sämtliche von der RL 2005/29/EG umfasste Bestimmungen einhalten. Spätestens dann dürfte die Grenze der Zumutbarkeit auch nach Ansicht des OLG Düsseldorf erreicht sein und die Gefahr drohen, dass den Portalbetreibern Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

Der Beitrag von Philipp Schröder ist in der aktuellen WRP (Wettbewerb in Recht und Praxis, Heft 9/2013, S. 1225 – 1227) erschienen.

Am 10. Juli hat Philipp Schröder das Urteil des OLG Düsseldorf bereits in einem kurzen Beitrag auf unserer Homepage beleuchtet.