Top 1 - Neue Chancen durch den Entwurf der EU-Datenschutzverordnung?
Am 25. Januar stellte die EU-Kommissarin für Justiz Viviane Reding den Entwurf einer EU-Verordung zum Datenschutz vor. Vorrangiges Ziel der Datenschutzverordnung soll die Modernisierung und Harmonisierung des europäischen Datenschutzrechts sein, denn das heutige aus den 1970´ern stammende Datenschutzrechtrecht hat sich trotz der enormen technischen Entwicklung kaum verändert.
Leider ist der neue Entwurf auch nur entäuschend. Der Datenschutz soll in Europa noch engmaschiger werden. Tweets und private Facebook-Profile sollen der Kontrolle staatlicher Datenschutzbehörden unterworfen werden. Rechtsanwalt Niko Härting hat für Sie den Entwurf analysiert und bewertet.
Vor kurzem haben Prof. Dr. Jochen Schneider und Rechtsanwalt Niko Härting zusammen einen eigenen Entwurf für ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erarbeitet.
Top 2 -Rechtliche Aspekte der Internationalisierung von Online-Shops
Viele E-Commerce-Händler liefern bereits ins Ausland oder beschäftigen sich mit der Internationalisierung ihres Online-Shops. Dabei sind sprachliche, kulturelle und technische Aspekten zu berücksichtigen. Natürlich sollten auch rechtliche Belange nicht vernachlässigt werden. Die Praxis zeigt, dass im Cross-Border-Kontext sehr schnell ausländisches Recht zur Anwendung kommt und sich Shopbetreiber schon frühzeitig mit Besonderheiten ausländischer Rechtsordnungen auseinandersetzen müssen.
Ein iBusiness-Dossier setzt sich jetzt intensiv auf 64 Seiten mit den verschiedenen Aspekten der Internationalisierung von Webshops auseinander.
Martin Schirmbacher und Lukas Bühlmann, Zürich haben in einem Beitrag die wesentlichen rechtlichen Aspekte zusammengefasst und am Beispiel von Lieferungen in die Schweiz die Basics bei einer grenzüberschreitenden Ausrichtung dargestellt. Ab S. 53 finden Sie auch viele Übersichten und Checklisten, die Ihnen bei der rechtlichen Begleitung Ihrer Expansionspläne helfen können.
Top 3 - Über Sinn und Unsinn eines E-Mail-Disclaimers
Wer kennt sie nicht: geschäftliche E-Mails, die am Ende einen ganzen Rattenschwanz an rechtlichen Hinweisen enthalten. Über die rechtliche Sinnhaftigkeit derartiger E-Mail-Disclaimer wird viel diskutiert. Sie werden oft als AGB bewertet, die aufgrund ihrer Platzierung als nicht wirksam gelten. Dennoch hat das Landgericht Saarbrücken nun entschieden, dass eine E-Mail nicht veröffentlicht werden darf, wenn in einem E-Mail-Disclaimer der Veröffentlichung widersprochen wurde (LG Saarbrücken vom 16.12.2011, Az. 4 O 287/11).
Warum das Gericht so entschied und welche Auswirkungen zukünftig durch das Urteil erwartet werden können erklärt Daniel Schätzle auf Absolit.
Abschließend möchten wir Sie noch auf das W&V Seminar "Social Media leicht gemacht!" am 27. und 28. Februar 2012 hinweißen. Dort erfahren Sie von Dr. Martin Schirmbacher alle rechtlichen Rahmenbedinungen zum Social-Media-Marketing in seinem Vortrag "Social Media - Rechtsfreier Raum?".


