Nachdem schon länger spekuliert wurde, wann das Bundesjustizministerium eine neue Musterbelehrung veröffentlichen würde, ist der neue Text inzwischen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die neue Belehrung wird am 1. April 2008 in Kraft treten und korrigiert eine ganze Reihe von Fehlern des bisherigen Musters. Das schafft Rechtssicherheit für viele Unternehmen, die online und offline im Fernabsatzhandel tätig sind.
Die neue Belehrung wird zunächst im Verordnungswege erlassen und am 1. April in Kraft treten. Zu begrüßen ist insbesondere, dass sich die Bundesregierung gegen die Aufnahme eines insgesamt 4 A4-Seiten langen Anhanges entschieden hat, der jeden erdenklichen Fall erfassen sollte. Die Belehrung ist nun deutlich klarer.
Behoben wurden u.a. Fehler hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist. Auch die Frage des Wertersatzes bei Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluss wird nun in Gestaltungshinweis (7) beantwortet. Geregelt ist nun auch die Frage der Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware. Allerdings
Zudem sei geplant, der Verordnung Gesetzesrang zu geben und das Muster spätestens im Sommer als Gesetz zu verabschieden. Dies würde insbesondere die Diskussion beenden, ob die Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatzrecht vorgehen kann. Dass es jetzt doch relativ schnell geht, ist insweit überraschend als die Bundesregierung in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion des Bundestages noch am 8. Februar 2008 bekundet hatte, dass es mit dem Muster keine gravierenden Probleme gegeben habe und die Musterbelehrungen seit ihrer Einführung von den Unternehmen gut angenommen worden seien.
Schon jetzt werden allenorts Rufe laut, die neue Musterbelehrung sei zu kompliziert und entspreche noch immer nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eines ist klar: Den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, führt zu einem hohen Maß an Komplexität. Ein normaler Online-Shop soll nach der neuen Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist schreiben:
"Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV"
Dass eine transparente Verbraucherinformation anders aussieht, ist klar. Das komplizierte Gesetz macht eine schlankere Information allerdings nahezu unmöglich.
Unternehmen sollten dringend prüfen lassen, ob sie die bisher verwendete Belehrung anpassen wollen, weiter bei dem alten Text bleiben oder die neue Musterbelehrung nutzen. Unsere klare Empfehlung lautet, die neue Musterbelehrung zu verwenden und allenfalls kleinere Anpassungen vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei sicher das Dickicht der Gestaltungshinweise, in denen ganz erhebliche Erweiterungen der Belehrung versteckt sind.
|