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  Licht und Schatten im Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.3.2002
   
Der Anbieter wurde wegen Nichterfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten letztlich erfolgreich in Anspruch genommen. Es ging um eine klare und verständliche Information des Verbraucher in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise.

Es gibt Licht und Schatten in der fernabsatzrechtlichen Rechtsprechung. Beides vereint findet sich im Urteil des OLG Karlsruhe zu Az.: 6 U 200/01, dem ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu Grunde liegt. Es geht um die Website eines Anbieters von Lottospielgemeinschaften. Die Nutzer können auf der Seite Lottoscheine ausfüllen, die der Anbieter gegen Entgelt an den Veranstalter der Lotterie weiterleitet. Der Anbieter wurde wegen Nichterfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten letztlich erfolgreich in Anspruch genommen.

Zuerst die Schatten-Seite des Urteils: Bei dem Anbieter handelt es sich nicht um einen der halbseidenen Gewinnspielanbieter im Internet. Vielmehr versucht der Betreiber der Website, den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Er hält insbesondere seinen Namen und Anschrift in einem Impressum bereit, dass innerhalb des Framesets über einen Button "Kontakt" jederzeit erreichbar ist. Dies genügte den Richtern indes nicht als "klare und verständliche" Information des Verbrauchers im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB. Dies ist Schatten im doppelten Sinne. Zum einen bedeutet es eine zusätzliche Erschwerung des Online-Verkehrs, wenn alle Einzelheiten in das Online-Formular mit aufgenommen werden müssen. Zum anderen entspricht diese Auslegung auch nicht dem Willen des Gesetzgebers: In § 312c Abs. 1 BGB ist die Rede davon, dass die Informationen "in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise" präsentiert werden müssen. Dass die Bereithaltung der Informationen über einen (innerhalb der Internetpräsentation jederzeit erreichbaren) Hyperlink nicht genügen soll, ist unverständlich. Die Pflicht zur Angabe von Namen und Anschrift soll vor allem der einfachen Durchsetzbarkeit von Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Unternehmer dienen. Diesem Zweck kann auch dadurch genüge getan werden, dass die notwendigen Informationen über den Anbieter in einem "Impressum" zusammengefasst sind.

Dass das Urteil der Karlsruher Richter im Ergebnis dennoch richtig ist, verdankt es seiner "Licht-Seite". In überzeugender Weise legt das Gericht die Merkmale "Wett- und Lotteriedienstleistung" des § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB und Erlöschen des Widerrufsrechts des § 312d Abs. 3 BGB aus. Wer lediglich verspricht, Lotto-Scheine an die veranstaltende Lotteriegesellschaft weiterzuleiten, betreibt selbst keine Lotterie, so dass ein Widerrufsrecht ungeachtet der Ausnahmevorschrift in § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB besteht. Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung entfällt auch nicht dadurch, dass der Unternehmer gem. § 312d Abs. 3 BGB mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. So lange, wie der Anbieter die Tippabgabe noch nicht an die Lotteriegesellschaft weitergeleitet hat, besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, worüber dieser auch zu belehren ist. Fehlt es in einem solchen Fall an der Widerrufsbelehrung, ist der Unterlassungsanspruch begründet.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die Schatten-Seite des Urteils in der Rechtsprechung nicht durchsetzt. Solange Klarheit durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geschaffen ist, wird den Anbietern nichts anderes übrig bleiben, als die Informationen des § 1 BGB-InfoV auch in die Online-Bestellformulare mit aufzunehmen. Hoffentlich empfinden die Richter die Information dann nicht als zu unübersichtlich und daher unklar...



01. Juli 2002.
Ansprechpartner:
Dr. Martin Schirmbacher
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