Der Anbieter wurde wegen Nichterfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten letztlich erfolgreich in Anspruch genommen. Es ging um eine klare und verständliche Information des Verbraucher in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise.
Es gibt Licht und Schatten in der fernabsatzrechtlichen Rechtsprechung.
Beides vereint findet sich im Urteil des OLG Karlsruhe zu Az.:
6 U 200/01, dem ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu Grunde
liegt. Es geht um die Website eines Anbieters von Lottospielgemeinschaften.
Die Nutzer können auf der Seite Lottoscheine ausfüllen, die
der Anbieter gegen Entgelt an den Veranstalter der Lotterie weiterleitet.
Der Anbieter wurde wegen Nichterfüllung fernabsatzrechtlicher
Informationspflichten letztlich erfolgreich in Anspruch genommen.
Zuerst die Schatten-Seite des Urteils: Bei dem Anbieter handelt es sich
nicht um einen der halbseidenen Gewinnspielanbieter im Internet. Vielmehr
versucht der Betreiber der Website, den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
Er hält insbesondere seinen Namen und Anschrift in
einem Impressum bereit, dass innerhalb des Framesets über
einen Button "Kontakt" jederzeit erreichbar ist. Dies
genügte den Richtern indes nicht als "klare und verständliche"
Information des Verbrauchers im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB.
Dies ist Schatten im doppelten Sinne. Zum einen bedeutet es eine zusätzliche
Erschwerung des Online-Verkehrs, wenn alle Einzelheiten in das Online-Formular
mit aufgenommen werden müssen. Zum anderen entspricht diese Auslegung
auch nicht dem Willen des Gesetzgebers: In § 312c Abs. 1 BGB ist
die Rede davon, dass die Informationen "in einer dem eingesetzten
Kommunikationsmittel entsprechenden Weise" präsentiert werden
müssen. Dass die Bereithaltung der Informationen über einen
(innerhalb der Internetpräsentation jederzeit erreichbaren) Hyperlink
nicht genügen soll, ist unverständlich. Die Pflicht zur Angabe
von Namen und Anschrift soll vor allem der einfachen Durchsetzbarkeit
von Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Unternehmer dienen. Diesem
Zweck kann auch dadurch genüge getan werden, dass die notwendigen
Informationen über den Anbieter in einem "Impressum" zusammengefasst
sind.
Dass das Urteil der Karlsruher Richter im Ergebnis dennoch richtig ist,
verdankt es seiner "Licht-Seite". In überzeugender Weise
legt das Gericht die Merkmale "Wett- und Lotteriedienstleistung"
des § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB und Erlöschen des Widerrufsrechts
des § 312d Abs. 3 BGB aus. Wer lediglich verspricht, Lotto-Scheine
an die veranstaltende Lotteriegesellschaft weiterzuleiten, betreibt selbst
keine Lotterie, so dass ein Widerrufsrecht ungeachtet der Ausnahmevorschrift
in § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB besteht. Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung
entfällt auch nicht dadurch, dass der Unternehmer gem. § 312d
Abs. 3 BGB mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen
hat. So lange, wie der Anbieter die Tippabgabe noch nicht an die Lotteriegesellschaft
weitergeleitet hat, besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, worüber
dieser auch zu belehren ist. Fehlt es in einem solchen Fall an der Widerrufsbelehrung,
ist der Unterlassungsanspruch begründet.
Es bleibt zu hoffen, dass sich die Schatten-Seite des Urteils in der
Rechtsprechung nicht durchsetzt. Solange Klarheit durch höchstgerichtliche
Rechtsprechung nicht geschaffen ist, wird den Anbietern nichts anderes
übrig bleiben, als die Informationen des § 1 BGB-InfoV auch
in die Online-Bestellformulare mit aufzunehmen. Hoffentlich empfinden
die Richter die Information dann nicht als zu unübersichtlich und
daher unklar...
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