Ob Sprachen, Aus- oder Weiterbildung immer mehr Wissbegierige lassen sich im Internet unterrichten. Nach einer aktuellen Studie sehen gerade die deutschen Unternehmen im Tele-Learning eine Alternative zu der herkömmlichen Fortbildung. Dies gibt Anlass auf rechtliche Besonderheiten des E-Learning hinzuweisen.
Ein nicht erst seit der PISA-Studie
boomender Markt ist das E-Learning. Ob Sprachen, Aus- oder Weiterbildung
immer mehr Wissbegierige lassen sich im Internet unterrichten.
Nach einer Studie
von iBusiness sehen gerade die deutschen Unternehmen im Tele-Learning
eine Alternative zu der herkömmlichen Fortbildung. Dies gibt
Anlass auf rechtliche Besonderheiten des E-Learning hinzuweisen.
Gemäß §
312b Abs. 3 Nr. 1 BGB finden die fernabsatzrechtlichen Vorschriften
des BGB auf Fernunterrichtsverträge keine Anwendung. Dies liegt daran,
dass bereits seit 1976 das Fernunterrichtsschutzgesetz
(FernUSG) existiert, dessen Ziel es ist, klare verbraucherschützende
Regeln für diesen Bereich zu schaffen. Danach ist ein Fernunterrichtsvertrag
jeder Vertrag, bei dem Lehrender und Lernende überwiegend räumlich
getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwacht. Das
Gesetz ist mediumunabhängig, so dass es auch für die Vermittlung
von Lehrinhalten über das Internet gilt.
Für die Anbieter von Fernunterricht sind u.a. folgende
wesentlichen Punkte zu beachten:
- Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.
- E-Learning-Verträge können im Internet nur mit qualifizierter elektronischer Signatur geschlossen werden.
- Die Vertragsurkunde muss eine ganze Reihe von Pflichtangaben enthalten (§ 3 Nr. 2 FernUSG).
- Der Teilnehmer muss eine Kopie des Vertragstextes erhalten.
- Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht mit 14-tägiger Frist gem. § 355 BGB zu.
- Die Widerrufsbelehrung muss vom Teilnehmer unterschrieben werden.
- Wird unzureichend informiert, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 6 Monate.
- Es gelten detaillierte Kündigungsregeln.
- Jeder Fernlehrgang bedarf einer behördlichen Zulassung.
- Verträge über Lehrgänge ohne eine solche Zulassung sind nichtig.
Dass diese detaillierten Regelungen den Boom des E-Learning
nicht gerade fördern, ist offensichtlich. Um Bußgelder bis
zu 10.000 EURO zu vermeiden, haben die Anbieter diese Vorschriften
bis zu einer Novelle durch den Gesetzgeber jedoch unbedingt zu beachten.
Unternehmen, die Lehrgänge über das Internet anbieten,
haben außerdem die Angabepflichten des Teledienstegesetzes
(TDG) zu berücksichtigen. Aus §
6 Nr. 3 TDG ergibt sich, dass die Anbieter auf ihrer Website auch
die zuständige Aufsichtsbehörde, die Staatliche
Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), angeben müssen.
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