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  E-Learning boomt, das Recht hinkt hinterher
   
Ob Sprachen, Aus- oder Weiterbildung immer mehr Wissbegierige lassen sich im Internet unterrichten. Nach einer aktuellen Studie sehen gerade die deutschen Unternehmen im Tele-Learning eine Alternative zu der herkömmlichen Fortbildung. Dies gibt Anlass auf rechtliche Besonderheiten des E-Learning hinzuweisen.

Ein nicht erst seit der PISA-Studie boomender Markt ist das E-Learning. Ob Sprachen, Aus- oder Weiterbildung immer mehr Wissbegierige lassen sich im Internet unterrichten. Nach einer Studie von iBusiness sehen gerade die deutschen Unternehmen im Tele-Learning eine Alternative zu der herkömmlichen Fortbildung. Dies gibt Anlass auf rechtliche Besonderheiten des E-Learning hinzuweisen.

Gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 1 BGB finden die fernabsatzrechtlichen Vorschriften des BGB auf Fernunterrichtsverträge keine Anwendung. Dies liegt daran, dass bereits seit 1976 das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) existiert, dessen Ziel es ist, klare verbraucherschützende Regeln für diesen Bereich zu schaffen. Danach ist ein Fernunterrichtsvertrag jeder Vertrag, bei dem Lehrender und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwacht. Das Gesetz ist mediumunabhängig, so dass es auch für die Vermittlung von Lehrinhalten über das Internet gilt.

Für die Anbieter von Fernunterricht sind u.a. folgende wesentlichen Punkte zu beachten:

  • Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.
  • E-Learning-Verträge können im Internet nur mit qualifizierter elektronischer Signatur geschlossen werden.
  • Die Vertragsurkunde muss eine ganze Reihe von Pflichtangaben enthalten (§ 3 Nr. 2 FernUSG).
  • Der Teilnehmer muss eine Kopie des Vertragstextes erhalten.
  • Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht mit 14-tägiger Frist gem. § 355 BGB zu.
  • Die Widerrufsbelehrung muss vom Teilnehmer unterschrieben werden.
  • Wird unzureichend informiert, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 6 Monate.
  • Es gelten detaillierte Kündigungsregeln.
  • Jeder Fernlehrgang bedarf einer behördlichen Zulassung.
  • Verträge über Lehrgänge ohne eine solche Zulassung sind nichtig.

Dass diese detaillierten Regelungen den Boom des E-Learning nicht gerade fördern, ist offensichtlich. Um Bußgelder bis zu 10.000 EURO zu vermeiden, haben die Anbieter diese Vorschriften bis zu einer Novelle durch den Gesetzgeber jedoch unbedingt zu beachten.

Unternehmen, die Lehrgänge über das Internet anbieten, haben außerdem die Angabepflichten des Teledienstegesetzes (TDG) zu berücksichtigen. Aus § 6 Nr. 3 TDG ergibt sich, dass die Anbieter auf ihrer Website auch die zuständige Aufsichtsbehörde, die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), angeben müssen.




01. November 2001.
Ansprechpartner:
Dr. Martin Schirmbacher
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