Eine Entscheidung des LG München I gibt Anlass, erneut auf den Unterschied zwischen der Pflicht zum Webimpressum gem. § 6 TDG und den Angabepflichten nach § 312c BGB hinzuweisen.
Eine Entscheidung des LG München I vom 1.7.2003 (Az. 33 O 8649/03)
gibt Anlass, erneut auf den Unterschied zwischen der Pflicht zum Webimpressum
gem. § 6 TDG und den Angabepflichten
nach § 312c BGB hinzuweisen.
Ein Webimpressum muss jeder vorhalten,
der Anbieter eines Teledienstes ist. Dazu bedarf es nicht viel. Schon
eine einigermaßen nachhaltige Werbung im Internet für das Unternehmen
gilt als Teledienst im Sinne des §
2 Abs. 1 TDG. Daher hat das Landgericht zu Recht ein Möbelhaus
verurteilt, das ein Webimpressum auf seiner Website nicht vorgehalten
hatte. Dieses hatte sich damit zu verteidigen versucht, dass es eine Bestellmöglichkeit
nicht anbiete. Möbel würden ausschließlich offline verkauft.
Darauf kommt es im Rahmen von § 6 TDG
nicht an.
Entscheidend ist diese Einlassung allerdings für § 312c BGB. Die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gelten nur,
wenn tatsächlich - etwa durch entsprechende Bestellformulare auf
der Website - Fernabsatzverträge angebahnt werden sollen.
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