Nach einem Urteil des OLG Hamburg haftet der im Webimpressum einer Website Eingetragene auch dann für unaufgeforderte Werbung per E-Mail für diese Seite, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass er tatsächlich der Betreiber der Seite ist.
Das Hanseatische OLG Hamburg hat die inzwischen beachtliche Zahl an Entscheidungen
zum Spamming um ein in mehrerlei Hinsicht interessantes Urteil erweitert.
AOL ging im Wege der Einstweiligen Verfügung wegen einer an einen
Kunden gerichteten E-Mail auf Unterlassung vor. Wer die E-Mail tatsächlich
versendet hatte, ließ sich nicht zweifelsfrei ermitteln. Sowohl
der Absendername der E-Mail als auch der werbende Inhalt der Mail deutete
auf ein Erotikportal hin, das unter der Third-Level-Domain eroticslive.2xt.de
angeboten wurde. Auf dieser Seite befand sich ein Impressum,
in dem nach Überzeugung des entscheidenen Senates die Antragsgegnerin
als Verantwortliche eingetragen war.
In der jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil
vom 9.9.2004 zu Az. 5 U 194/03) wurde dieses Unternehmen zur Unterlassung
verurteilt. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die E-Mail von
diesem Unternehmen initiiert wurde. Der gegenteilige Vortrag der Antragsgegnerin
wurde als Schutzbehauptung zurückgewiesen.
Das Urteil bringt zweierlei: Zum einen zeigt es noch einmal deutlich,
dass sich auch Provider gegen Spamming an ihre Kunden zur Wehr setzen
können. Dies galt in diesem Fall zwar schon, weil das Oberlandesgericht
zwischen AOL und dem Erotikanbieter ein Wettbewerbsverhältnis annahm.
Doch auch in sonstigen Fällen sind Unterlassungsansprüche der
Provider gegeben (vgl. den Aufsatz von Niko
Härting und Christian Eckart in CR 2004, S. 119 ff.).
Zum anderen macht die Entscheidung auch deutlich, dass mit den Einträgen
im Webimpressum nicht zu spaßen ist. Wer sich bereit erklärt,
für einen anderen - etwa weil dieser seine Identität nicht Preis
geben möchte - als Kontakt im Impressum zu fungieren, der muss sich
der damit verbundenen Risiken bewusst sein. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass das Urteil der Hamburger Richter Schule macht und die im Impressum
Angegebenen jedenfalls als Mitstörer haften.
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