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Urteil des OLG Hamburg
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  OLG Hamburg zu Verantwortlichkeit für E-Mail-Werbung
   
Nach einem Urteil des OLG Hamburg haftet der im Webimpressum einer Website Eingetragene auch dann für unaufgeforderte Werbung per E-Mail für diese Seite, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass er tatsächlich der Betreiber der Seite ist.

Das Hanseatische OLG Hamburg hat die inzwischen beachtliche Zahl an Entscheidungen zum Spamming um ein in mehrerlei Hinsicht interessantes Urteil erweitert.

AOL ging im Wege der Einstweiligen Verfügung wegen einer an einen Kunden gerichteten E-Mail auf Unterlassung vor. Wer die E-Mail tatsächlich versendet hatte, ließ sich nicht zweifelsfrei ermitteln. Sowohl der Absendername der E-Mail als auch der werbende Inhalt der Mail deutete auf ein Erotikportal hin, das unter der Third-Level-Domain eroticslive.2xt.de angeboten wurde. Auf dieser Seite befand sich ein Impressum, in dem nach Überzeugung des entscheidenen Senates die Antragsgegnerin als Verantwortliche eingetragen war.

In der jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 9.9.2004 zu Az. 5 U 194/03) wurde dieses Unternehmen zur Unterlassung verurteilt. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die E-Mail von diesem Unternehmen initiiert wurde. Der gegenteilige Vortrag der Antragsgegnerin wurde als Schutzbehauptung zurückgewiesen.

Das Urteil bringt zweierlei: Zum einen zeigt es noch einmal deutlich, dass sich auch Provider gegen Spamming an ihre Kunden zur Wehr setzen können. Dies galt in diesem Fall zwar schon, weil das Oberlandesgericht zwischen AOL und dem Erotikanbieter ein Wettbewerbsverhältnis annahm. Doch auch in sonstigen Fällen sind Unterlassungsansprüche der Provider gegeben (vgl. den Aufsatz von Niko Härting und Christian Eckart in CR 2004, S. 119 ff.).

Zum anderen macht die Entscheidung auch deutlich, dass mit den Einträgen im Webimpressum nicht zu spaßen ist. Wer sich bereit erklärt, für einen anderen - etwa weil dieser seine Identität nicht Preis geben möchte - als Kontakt im Impressum zu fungieren, der muss sich der damit verbundenen Risiken bewusst sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil der Hamburger Richter Schule macht und die im Impressum Angegebenen jedenfalls als Mitstörer haften.



22. Februar 2005.
Ansprechpartner:
Dr. Martin Schirmbacher
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