In seinem Urteil (Az. I ZR 69/08) hat der BGH entschieden, dass Google keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn es im Rahmen seiner Bildersuche stark verkleinerte Ansichten (Thumbnails) von Bildern einblendet, die der Rechteinhaber auf seine eigene Website eingestellt hat, ohne von technisch bestehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, eine Indizierung der Bilder durch Suchmaschinen zu verhindern.
Der BGH sieht im Ergebnis keine Urheberrechtsverletzung in dem Vorgehen von Google (BGH vom 29.4.2010, Az. I ZR 69/08).
Zunächst hält der BGH fest, dass in der Zurverfügungstellung der Thumbnails eine urheberrechtlich relevante Handlung liegt, die der Rechtfertigung bedarf. Eine solche Rechtfertigung könne auch nicht aus den Schranken des Urheberrechts abgeleitet werden. Weder liege eine zulässige Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG vor, noch handele es sich um eine bloß vorübergehende Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 44a UrhG. Auch ein Zitat im SInne von § 51 UrhG liege nicht vor, weil es an einem zulässigen Zitatzweck fehle.
Auch liege im Hochladen der Bilder durch die Urheberin keine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung einer Nutzungsrechteeinräumung an Google.
Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), sei jedoch nicht rechtswidrig, weil Google dem Upload der Bilder durch die Künstlerin entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Dies ergebe sich daraus, dass sie von den technischen Möglichkeiten einer Verweigerung des Zugriffs durch Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht habe. Dies entspreche einer als "schlichte" Einwilligung bezeichnete Erklärung der Urheberin, die nicht darauf gerichtet sei, Nutzungsrechte einzuräumen, sondern sich auf das Einverständnis mit der Nutzung durch die Suchmaschine beschränke.
Bei der Argumentation legt der BGH besonderes Augenmerk auf das "allgemeine Interesse an der Tätigkeit von Bildersuchmaschinen".
Der BGH nutzt auch die Gelegenheit, sich generell zur Haftung von Suchmaschinenanbieter zu befassen. Er erörtert nämlich auch den Fall, dass die Bilder nicht von dem Urheber sondern einer unberechtigten dritten Person - unter Verletzung von Urheberrechten - in das WWW eingestellt werden. Hierin sei - selbstverständlich - keine Einwilligung des Urhebers zu sehen, so dass das Erscheinen der Werke in der Bildersuche eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Allerdings sei der Suchmaschinenbetreiber so lange frei von einer Haftung, wie er nicht auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Diese Haftungsprivilegierung entnimmt der BGH aus Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie im Anschluss an das EuGH-Urteil zu Google AdWords. Google hafte für rechtswidrige Inhalte daher erst ab Kenntnis von diesen Inhalten. Verwunderlich ist, dass sich der BGH nicht auf § 10 TMG bezogen hat, der Art. 14 ECRL ja gerade umsetzen soll. Immerhin vorstellbar ist, dass sich der BGH zunächst Klarheit darüber verschaffen muss, ob die Privilegierung nun doch auch für Unterlassungsansprüche gelten soll. Dann wiederum fragt sich, warum der BGH überhaupt zu Art. 14 ECRL Stellung genommen hat, wo doch der Sachverhalt dies nicht zwingend verlangte.
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