BGH: Keine Lizenzierung von Musikstücken zu Werbezwecken durch die GEMA
Musiklizenzen zu Werbezwecken können vorerst nicht mehr von der GEMA erworben werden, soweit diese die Rechte der Urheber durch Berechtigungsverträge in den Fassungen der Jahre 2002 und 2005 wahrnimmt. Urheber wie Textdichter und Komponisten sowie Verlage müssen vorerst in eigener Regie individuelle Regelungen mit der Werbebranche treffen.
BGH verhandelt über die Zulässigkeit von Google-Thumbnails
Jeder Nutzer von Internetsuchmaschinen kennt sie, die kleinen Bildchen, die in der Ergebnisliste einer Bildersuche auftauchen. Rechtlich bewegen sich diese sogenannten Thumbnails in einer Grauzone.
Österreichische Oberste Gerichtshof: Kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Accessprovider
Die zivilrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht wird durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.7.2009 erschwert, wonach die Vermittler von Internetzugängen (Access-Provider) nicht zur Herausgabe der Namen und Adressen von Nutzern gezwungen werden können.
Besonders hohe Sorgfaltsanforderungen im Internet
Wer eine fremde, urheberrechtlich geschützte Software zum Download im Internet anbietet, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich bei der Software um eine kostenlose Testversion handeln könnte mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist.
BGH entscheidet in Sachen shift.tv
Internetbasierte Videorekorder können die den Rundfunkunternehmen zustehende Leistungsschutzrechte verletzen und sind in der Regel unzulässig.
Musikvideos im Internet - Fear and Loathing and the GEMA
Auf Internet-Videoplattformen wie youTube ist es hunderttausenfach zu
beobachten: Videos werden - legal oder illegal - mit Musik vertont.
Oftmals wissen auch "rechtschaffende" Multimedia-Produzenten nicht, welche Rechte überhaupt eingeholt werden müssen und wer die richtigen Ansprechpartner für das so genannte Rechte-Clearing sind. Unklar ist vor allem die Rolle der GEMA, und die kennt den Umfang ihres Repertoires zum Teil selbst nicht mehr.
BGH: GEMA-Lizenz für Musik als Klingelton ausreichend / Klingeltonanbieter müssen ggf. gesonderte Lizenz beim Urheber einholen
Mit Urteil vom 18.12.2008 entschied der BGH, dass Klingeltonanbieter für Mobiltelefone lediglich eine einfache GEMA-Lizenz zum Verwerten urheberrechtlich geschützter Musikstücke als Klingelton einholen brauchen. Trotzdem müssen Klingeltonanbieter bei Komponisten, die einen GEMA-Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen haben, nachlizenzieren, um empfindliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
Schutz des Musikproduzenten vor unerlaubtem Sampling
Bislang war es umstritten, ob auch das Samplen kürzester Sequenzen eines Musikstückes in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreifen kann. Dem setzte der BGH ein Ende.