Die Erschöpfung des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen
Der Handel mit gebrauchter Software boomt. Für die Rechtmäßigkeit ihres Geschäftsmodells berufen sich die Händler dabei gern auf den so genannten urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Jedoch ist dieser nicht in jedem Fall eine Hilfe
BGH: chefkoch.de haftet für user-generated content wie für eigene Inhalte
In seiner Entscheidung zu marions-kochbuch.de geht der Bundesgerichtshof über eine bloße Störerhaftung hinaus und nimmt für die Inhalte Dritter eine eigene unmittelbare Haftung für chefkoch.de an. Der Volltext der Entscheidung wurde inzwischen veröffentlicht.
UPDATE: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche
In seinem Urteil (Az. I ZR 69/08) hat der BGH entschieden, dass Google keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn es im Rahmen seiner Bildersuche stark verkleinerte Ansichten (Thumbnails) von Bildern einblendet, die der Rechteinhaber auf seine eigene Website eingestellt hat, ohne von technisch bestehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, eine Indizierung der Bilder durch Suchmaschinen zu verhindern.
BGH: Keine Lizenzierung von Musikstücken zu Werbezwecken durch die GEMA
Musiklizenzen zu Werbezwecken können vorerst nicht mehr von der GEMA erworben werden, soweit diese die Rechte der Urheber durch Berechtigungsverträge in den Fassungen der Jahre 2002 und 2005 wahrnimmt. Urheber wie Textdichter und Komponisten sowie Verlage müssen vorerst in eigener Regie individuelle Regelungen mit der Werbebranche treffen.
BGH verhandelt über die Zulässigkeit von Google-Thumbnails
Jeder Nutzer von Internetsuchmaschinen kennt sie, die kleinen Bildchen, die in der Ergebnisliste einer Bildersuche auftauchen. Rechtlich bewegen sich diese sogenannten Thumbnails in einer Grauzone.
Österreichische Oberste Gerichtshof: Kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Accessprovider
Die zivilrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht wird durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.7.2009 erschwert, wonach die Vermittler von Internetzugängen (Access-Provider) nicht zur Herausgabe der Namen und Adressen von Nutzern gezwungen werden können.
Besonders hohe Sorgfaltsanforderungen im Internet
Wer eine fremde, urheberrechtlich geschützte Software zum Download im Internet anbietet, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich bei der Software um eine kostenlose Testversion handeln könnte mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist.