Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) verweigerte dem Zeichen BABYRUB für "Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" (Klasse 3) und "Pharmazeutische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel, Fungizide" (Klasse 5) die Eintragung ins Markenregister. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diesen Entscheid bestätigt, obschon die Marke in der EU zur Eintragung zugelassen worden ist. Das Gericht geht davon aus, dass Grundkenntnisse der englischen Sprache in der Schweiz sehr verbreitet sind.
Nach Schweizer Gerichtspraxis können auch englische Begriffe zum Gemeingut gehören, wenn sie von einem erheblichen Teil der Schweizer Verkehrskreise verstanden werden. Vom breiten Publikum kann allerdings nur ein Grundwortschatz englischer Vokabeln erwartet werden. Was als englischer Grundwortschatz zu gelten hat, ist aufgrund von Indizien zu ermitteln. Zum Grundwortschatz einer Fremdsprache gehört unter anderem Schulwissen, wobei nicht einfach zu beantworten ist, welches Schulwissen genau vorausgesetzt werden kann. Gewisse englische Wörter sind auch ohne Schulwissen verständlich. Darunter fallen z.B. solche, die im Alltag derart oft gebraucht werden, dass sie dem Durchschnittskonsumenten bekannt sind (z.B. "sale" für Ausverkauf). Andere finden sich als deutsche Wörter im Duden, so etwa das Wort "trader". Zudem gibt es Begriffe, die denen der Schweizer Landessprachen entsprechen oder ähnlich sind (z.B. "phone").
Der Begriff "Baby" ist in der Schweiz allgemein bekannt. Der Begriff "rub" (= einreiben, reiben) wird in der Schweiz nicht so häufig verwendet; es ist jedoch ein Begriff, "der auf den Alltag bezogen und nicht besonders schwierig ist". Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass keine allzu fortgeschrittenen Sprachkenntnisse nötig sind, um das Wort zu verstehen. "Rub" ist zudem dem deutschen Begriff "reiben" ähnlich; das Wort erinnert ferner an "rubbeln". Aufgrund dieser Indizien ist davon auszugehen, dass zumindest deutschschweizer Durchschnittskonsumenten den Sinngehalt (= Produkt für Babys, das eingerieben werden muss) des Wortes BABYRUB verstehen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt ein klarer Fall vor. Entsprechend ist für das Gericht der Umstand, dass BABYRUB in der EU (Nr. 006398184) zur Eintragung zugelassen wurde, vorliegend nicht weiter relevant und nicht als Indiz für die Eintragungsfähigkeit des Zeichens zu werten.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann noch an das Schweizer Bundesgericht weiter gezogen werden.
Dr. Stephan Beutler, Rechtsanwalt, LL.M., Beutler Künzi Stutz (Bern)
Anmerkung von Rechtsanwalt Fabian Reinholz:
Eine aus Fremdwörtern bestehende Marke garantiert nicht deren Eintragung. Auch im deutschen Markenrecht ist es verbreitete Praxis, bei der Anmeldung von Marken, die aus fremdsprachlichen Begriffen bestehen, genauso zu prüfen, ob diese Begriffe beschreibend sind wie wenn es sich um Begriffe aus dem deutschen Wortschatz handelt. Die Verwendung von englischen Begriffen in angemeldeten Marken kommt inzwischen häufig vor, da die englische Sprache in Deutschland in weiten Teilen zum Sprachgebrauch gehört. Gerade deshalb weist das Deutsche Patent- und Markenamt des Öfteren Markenanmeldungen zurück, die aus geläufigen Begriffen der englischen Sprache bestehen, wenn die Begriffe in dem Waren- und Dienstleistungssegment, für das die Marke geschützt werden soll eine beschreibende Funktion hat.
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