Kein Schadensersatzanspruch bei verbliebenem Bild auf der Website des alten Arbeigebers
Ein interessantes Urteil hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 10.07.2009 gefällt: Danach stellt die Kammer fest, dass einem aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer kein Schadensersatzanspruch zusteht für den Fall, dass der Arbeitgeber ein Foto des Arbeitnehmers auf der Homepage seines Betriebs belässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein individueller Bezug auf die Persönlichkeit des Arbeitnehmers hergestellt werden kann, sondern das Foto lediglich Illustrations- und Dekorationszwecken gilt.
Meinungsfreiheit im Internet rechtfertigt keine Entlassung
In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg haben die dortigen Richter festgestellt, dass Arbeitnehmer, die in Internetbeiträgen barsche Kritik gegen ihren Arbeitgeber äußern, nicht automatisch gekündigt werden dürfen.
Neues aus dem Arbeits- und Sozialrecht – Was ändert sich 2010 (auch) für die IT-Branche?
Einer aktuellen Umfrage zufolge erwarten zwei Drittel aller deutschen IT-Unternehmen im Jahr 2010 eine Trendwende, wie der Branchenverband Bitkom mitteilte. Aber noch immer ist auch in Teilen der IT-Branche die Krise spürbar.
Die Unternehmen stehen vor der Frage, ob sie sich von Teilen ihrer Belegschaft trennen oder das Know-How der Mitarbeiter über die Anwendung der neuen und ausgeweiteten Kurzarbeiterregelungen im Unternehmen halten sollten. Darüber hinaus treffen Unternehmer weitere Neuerungen.
EuGH: Deutschland muss Kündigungsfristen ändern
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs betrifft den Nachwuchs in Unternehmen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen von jungen Mitarbeitern müssen geändert werden, da die bisherige gesetzliche Regelung eine Diskriminierung wegen Alters darstellt.
LAG Schleswig Holstein: Eine lange Betriebszugehörigkeit schützt nicht vor Kündigung
Selbst wenn ein Mitarbeiter mehrere Jahrzehnte einem Betrieb treu geblieben ist, kann er gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein stellte die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber einem 55 Jahre alten Mitarbeiter fest, der mehr als 40 Jahre in dem Betrieb gearbeitet hatte.