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Urteil des AG Hamburg
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  Newsletterversender muss Einwilligung beweisen können
   
Das Amtsgericht Hamburg hat sich in einer bemerkenswert ausführlich begründeten Entscheidung mit dem Versand eines Newsletters an eine Rechtsanwaltskanzlei befasst. Im Ergebnis hält das Gericht fest, dass derjenige, der einen Newsletter oder andere Werbung per E-Mail versendet, die Einwilligung des Adressaten der Werbung beweisen können muss. Dazu soll es regelmäßig nicht genügen, das gängige Anmeldeverfahren unter Beweis zu stellen. Vielmehr sei erforderlich, die Einwilligung gerade des Adressaten nachzuweisen.

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte einen Newsletter einer Website mit erotischem Inhalt bekommen. Daraufhin mahnte die Rechtsanwaltskanzlei den Betreiber der Website ab. Als dieser nicht bereit war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erließ die Rechtsanwaltskanzlei eine einstweilige Verfügung vor dem Amtsgericht Hamburg.

In dem Verfahren um den Widerspruch des Website-Betreibers ging es letztlich um die Frage, ob der Website-Betreiber ausreichend nachweisen konnte, dass sich eine Person mit Zugriff auf den in Rede stehenden E-Mail-Account für den Newsletter eingetragen hatte. Dazu machte der Website-Betreiber geltend, dass jedem Newsletter-Versand ein Freischalt-Verfahren zu Grunde liege. Zunächst müsse sich der potenzielle Empfänger auf der Website für den Newsletter eintragen. Danach erhalte er eine E-Mail mit einem sechsstelligen Freischaltungscode. Nur wenn dieser Freischaltungscode anschließend eingegeben werde, würde der Newsletter tatsächlich an die betreffende Adresse versandt.

Da die Rechtsanwaltskanzlei nun bestritt, dieses Procedere durchlaufen zu haben, kam es darauf an, ob der Website-Betreiber dies beweisen konnte. Dazu konnte er lediglich vortragen, dass dies an einem bestimmten Tag durch eine Person, die Zugriff auf den E-Mail-Account hatte, geschehen sei. Allerdings konnte der Website-Betreiber offenbar angesichts der inzwischen vergangenen Zeit weder die IP-Adresse benennen, unter derer sich die Rechtsanwaltskanzlei für den Newsletter eingetragen haben sollte, noch konnte die E-Mail vorgelegt werden, die an die Rechtsanwaltskanzlei gesandt wurde, um den Freischaltcode zu übersenden.

Das Gericht glaubte den Anwälten und hielt die Beweise des Website-Betreibers nicht für ausreichend (AG Hamburg vom 11.10.2006; Az. 6 C 404/06). Er habe nicht bewiesen, dass tatsächlich eine Einwilligung des Account-Inhabers in die Übersendung des Newsletters vorgelegen habe. Daher sei die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen.

Die Entscheidung gibt Anlass, auf die Probleme bei Newsletter-Bestellungen hinzuweisen. In der Tat ist es richtig, dass das Vorliegen einer Einwilligung im Zweifel von dem Versender der E-Mail nachgewiesen können werden muss. Welche Anforderungen an diese Nachweis zu stellen sind, ist weitgehend unklar. Letztlich muss bewiesen werden können, dass der Account-Inhaber mit der Übersendung des Newsletters einverstanden ist. Dies kann etwa durch Vorlage einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Account-Inhabers geschehen. Eine solche schriftliche Erklärung wird es aus offensichtlichen Gründen allerdings so gut wie nie geben. Ausreichend ist auch eine Einwilligung per E-Mail. Bestreitet der Empfänger anschließend allerdings, jemals eine solche E-Mail abgesandt zu haben, stellt sich die Frage der Beweisbarkeit in gleicher Weise.

Das Gericht weist darauf hin, dass ein solcher Nachweis über ein Double-Opt-In-Verfahren zu führen sei. Dies bringt jedoch zwei Probleme mit sich. Zum einen gibt es eine Entscheidung des Kammergerichts, wonach schon die erste E-Mail, die dem Empfänger auf die Eintragung der E-Mail-Adresse auf der Website des Versenders hin übersandt wird, bereits als Werbung zu qualifizieren sei. Wird deshalb wegen dieser ersten E-Mail abgemahnt, ist fraglich, ob eine ausreichende Einwilligung nachgewiesen werden kann. Zudem stellt sich das Problem, dass selbst bei komplett durchgeführtem Double-Opt-In sich wohl nicht zweifelsfrei nachweisen lässt, dass die E-Mail tatsächlich von dem späteren Empfänger versandt wurde. Anbieter könnten sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, sie hätten diese E-Mails fingiert.

Das Geschäft der Werbung per E-Mail bleibt damit unsicher. Entscheidungen wie die des Amtsgerichtes Hamburg lassen vermuten, dass die Zeiten für die Werbenden nicht gerade einfacher werden. Trotz der Unsicherheiten ist wohl ein Double-Opt-In oder die Einwilligung per E-Mail die sichersten Wege, die Einwilligung der späteren Empfänger einzuholen und anschließend beweisen zu können.



19. Oktober 2006.
Ansprechpartner:
Dr. Martin Schirmbacher
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