Das OLG Köln hat zuletzt eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, in dem dieses der Klage eines Domaininhabers auf Rücknahme eines Dispute-Eintrages stattgegeben hatte.
Ein Dispute-Eintrag kann (und sollte) bei der Denic e.G. gestellt werden, wenn ein Anspruchssteller die Herausgabe einer Domain vom Domaininhaber begehrt. Der Dispute-Eintrag ist ein wirksames Mittel zu verhindern, dass während eines Rechtsstreits die Domain auf einen anderen übertragen wird und ein erstittener Titel gegen den ursprünglichen Domaininhaber wertlos wird.
Der Dispute-Eintrag verbietet damit dem Domaininhaber eine Verfügung über die Domain. Eine Übertragung auf einen Dritten wird unmöglich. Was für den Anspruchssteller die einzige Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes ist, schränkt den Domaininhaber ganz erheblich in der Verfügung über "seine" Domain ein.
Daher kann der Domaininhaber, der seine Domain etwa schon verkauft hat und nun übertragen möchte, ein ganz erhebliches Interesse haben, den Dispute-Eintrag aus der Welt zu bekommen. Die Denic lässt dabei nicht mit sich handeln. Wenn sich der Antragsteller sperrt bleibt damit nur der Klageweg.
Das LG Köln hatte einer solchen Klage des Domaininhabers stattgegeben (LG Köln vom 4.8.2005, Az. 84 O 22/05). Das OLG Köln hat nun die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es ging dabei um die Domain: invesntment.de. Die Gerichte haben festgestellt, dass ein Anspruch auf Löschung des Dispute-Eintrags besteht, wenn dem Anspruchsteller keine besseren Rechte an der Domain zustehen. Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Wer also feststellt, dass ein Dritter einen unberechtigten Dispute-Eintrag auf seine Domain erwirkt hat, kann diesen mit einer Klage zum Landgericht aus der Welt schaffen.
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