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Urteil des OLG Frankfurt am Main
LG KÖLN: Kein Urheberschutz für Multimedia-Präsentation
Designklau I: strenge Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Grafiken
Designklau II: Urheberrechtlicher Schutz für Webdesign
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  OLG Frankfurt: Kopieren im Internet erlaubt
   
Copy & Paste: Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, dass die Übernahme einer Internetseite, die im HTML-Format programmiert wurde, nicht gegen das Urheberrecht verstößt.

Der Betreiber eines „Karriereportals für Fach- und Führungskräfte“ hatte einen Konkurrenten verklagt, der eine Seite mit insgesamt 15 Stellenanzeigen kopiert und auf seine eigene Website übernommen hatte. Das OLG Frankfurt konnte hierin weder einen Verstoß gegen das Urheberrecht noch eine Wettbewerbsverstoß sehen (Urteil v. 22.03.2005, Az. 11 U 64/2004). Das Kopieren einfacher HTML-Seiten ist nach Auffassung der Frankfurter Richter erlaubt.

In dem ausführlich begründeten Urteil befasst sich das OLG Frankfurt u.a. mit der Frage, ob eine „HTML-Datei“ als Computerprogramm gem. § 69 a UrhG geschützt ist. Dies wird ebenso verneint wie ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG. Für einen Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG fehle es an der  erforderlichen „Schöpfungshöhe“: Stellenanzeigen seien im übrigen weder als Datenbankwerk noch als Sammelwerk oder Datenbank im Sinne des UrhG geschützt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten an der fehlenden Individualität der Gestaltung.

Das Urteil des OLG Frankfurt reiht sich ein in eine ganze Kette von Entscheidungen aus der letzten Zeit ein, in denen es um die Übernahme von Bestandteilen fremder Websites geht. Da im deutschen Urheberrecht ausdrückliche Schutzregelungen für Multimediawerke fehlen, ist die Rechtslage derzeit unklar. Computergrafiker, Webdesigner und Betreiber von Websites können sich daher momentan nicht auf den Schutz der Gerichte verlassen, wenn die ins Internet gestellten Früchte der eigenen Arbeiten von Konkurrenten per „Copy & Paste“ übernommen werden.
 
Sollte der Gesetzgeber nicht alsbald eine befriedigende Regelung zur Bekämpfung des Designklaus erlassen, wird früher oder später der Bundesgerichtshof (BGH) ein klärendes Wort sprechen müssen.

04. August 2005.
Ansprechpartner:
Niko Härting
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