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OLG Frankfurt: Kopieren im Internet erlaubt |
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Copy & Paste: Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, dass die Übernahme einer Internetseite, die im HTML-Format programmiert wurde, nicht gegen das Urheberrecht verstößt.
Der Betreiber eines „Karriereportals für Fach- und Führungskräfte“
hatte einen Konkurrenten verklagt, der eine Seite mit insgesamt 15
Stellenanzeigen kopiert und auf seine eigene Website übernommen hatte.
Das OLG Frankfurt konnte hierin weder einen Verstoß gegen das Urheberrecht noch eine Wettbewerbsverstoß sehen (Urteil v. 22.03.2005, Az. 11 U 64/2004). Das Kopieren einfacher HTML-Seiten ist nach Auffassung der Frankfurter Richter erlaubt.
In dem ausführlich begründeten Urteil befasst sich das OLG Frankfurt u.a. mit der Frage, ob eine „HTML-Datei“ als Computerprogramm gem. § 69 a UrhG geschützt ist. Dies wird ebenso verneint wie ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG. Für einen Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG
fehle es an der erforderlichen „Schöpfungshöhe“: Stellenanzeigen
seien im übrigen weder als Datenbankwerk noch als Sammelwerk oder
Datenbank im Sinne des UrhG geschützt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
scheiterten an der fehlenden Individualität der Gestaltung.
Das Urteil des OLG Frankfurt
reiht sich ein in eine ganze Kette von Entscheidungen aus der letzten
Zeit ein, in denen es um die Übernahme von Bestandteilen fremder
Websites geht. Da im deutschen Urheberrecht ausdrückliche
Schutzregelungen für Multimediawerke fehlen, ist die Rechtslage derzeit
unklar. Computergrafiker, Webdesigner und Betreiber von Websites können
sich daher momentan nicht auf den Schutz der Gerichte verlassen, wenn
die ins Internet gestellten Früchte der eigenen Arbeiten von
Konkurrenten per „Copy & Paste“ übernommen werden.
Sollte der Gesetzgeber nicht alsbald eine befriedigende Regelung zur
Bekämpfung des Designklaus erlassen, wird früher oder später der Bundesgerichtshof (BGH) ein klärendes Wort sprechen müssen.
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