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  LAG Rheinland-Pfalz: Der Arbeitgeber kann die private Handynutzung am Arbeitsplatz verbieten.
   
Ein Arbeitgeber darf Mitarbeitern die Nutzung eines privaten Handys während der Arbeitszeit verbieten, so das LAG Rheinland-Pfalz.

Die Richter wiesen in der Entscheidung eine Beschwerde des Betriebsrates eines Altenpflegeheimes zurück. Dieser hatte sich dagegen gewandt, dass der Arbeitgeber die private Handynutzung am Arbeitsplatz zunächst geduldet, dann aber später verboten hatte. Nach Auffassung des Betriebsrates war für diese betriebliche Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Das LAG Rheinland-Pfalz sah dies nicht so: Es gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten jedes Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das Handy weder aktiv noch passiv zu nutzen. Mit seinem Verbot stellt der Arbeitgeber diese Pflicht lediglich klar. Für eine Zustimmung des Betriebsrates als ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei der Anwendungsbereich nicht eröffnet.

Eine Zustimmung des Betriebsrates für die Verbotsregelung des Arbeitgebers besteht demnach nicht.


27. Juli 2010.
Ansprechpartner:
Christian Willert
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