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  Die Erschöpfung des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen
   
Der Handel mit gebrauchter Software boomt. Für die Rechtmäßigkeit ihres Geschäftsmodells berufen sich die Händler dabei gern auf den so genannten urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Jedoch ist dieser nicht in jedem Fall eine Hilfe

Der in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG niedergelegte Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass das dem Rechtsinhaber eigentlich exklusiv zustehende Recht der Verbreitung seines Werkes erschöpft ist, wenn ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit seiner Zustimmung erstmalig in einem EU-Vertragsstaat zum Zwecke der Veräußerung in Verkehr gebracht wird. Danach wird das (Erst-)Verwertungsrecht des Rechteinhabers als verbraucht angesehen. Der (freie) Weiterverkauf der Software durch den Erwerber oder durch Dritte ist deswegen jedoch nicht unproblematisch.

Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil hat das Landgericht Frankfurt erneut entschieden, dass der Verkauf von gebrauchter Software auf selbst gebrannten Datenträgern (Sicherungskopie) unzulässig ist und nicht zur Übertragung von Lizenzrechten auf den Erwerber der Gebrauchtsoftware führt (Das Urteil ist seit kurzem bei JurPc im Volltext abrufbar: LG Frankfurt vom 6.1.2009, Az. 2-06 O 556/09). 

Die Antragstellerin in dem fraglichen Verfahren entwickelt und vertreibt unter anderem das Softwarepaket „Adobe Creative Suite 4 Web Premium”, das auch das bekannte Bildbearbeitungsprogramm “Adobe Photoshop” oder “Adobe Acrobat” zum Erstellen von PDF-Dateien enthält. Die Antragsgegnerin handelt mit - von Dritten erworbener - Gebrauchtsoftware und verkaufte an einen Erwerber 2 Lizenzen dieses Softwarepaketes zu einem immerhin noch beachtlichen Preis von 1200 EUR. Die Software lieferte sie auf selbst gebrannten Datenträgern aus. 

Den Datenträgern beigefügt war eine selbst ausgestellte Lizenzurkunde sowie eine notarielle Bestätigung eines Schweizer Notars worin bestätigt wurde, dass ihm der Lieferschein der ursprünglichen Lizenznehmerin über 2 Stck. Creative Suite vorgelegen habe und er eine Bestätigung der ursprünglichen Lizenznehmerin eingesehen habe, worin diese ihre rechtmäßige Inhaberschaft an der Software versichert ebenso wie die Tatsache, dass sie die Software vollständig von ihren Rechnern entfernt hat. Schließlich habe die ursprüngliche Lizenznehmerin bestätigt, den damaligen Kaufpreis erhalten zu haben. Gegen den Handel mit ihrer Software wehrte sich die Antragstellerin mit Unterlassungsansprüchen. 

Das Gericht bejahte einen Unterlassungs- und Auskunftsanspruch der Antragstellerin, da mit der Übergabe eines gebrannten Datenträgers keine Lizenzrechte an der sich darauf befindlichen Software übertragen werden könnten. Dies gälte selbst dann, wenn es sich um eine mit Zustimmung des Rechteinhabers hergestellte Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG) handelt. Denn eine Sicherungskopie dient immer nur zur (Ersatz-) Nutzung der Originalsoftware und vermittelt keine eigenen Lizenzrechte. 

Insbesondere greift nach Ansicht des Gerichts im Falle von Sicherungskopien nicht der Erschöpfungsgrundsatz des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG. Dieser umfasst ausschließlich mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke. Anders als die „Master“-Kopie wurden die Vervielfältigungsstücke (Sicherungskopien) der Software aber nicht von der Antragstellerin als Rechteinhaberin in Verkehr gebracht. Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes ist es nicht, das Werk an sich (durch Zweit- oder Drittvervielfältigungen) verkehrsfähig zu machen, sondern die Verkehrsfähigkeit des (Original-)Werkstücks zu erhalten. Einer entsprechend erweiternden Auslegung sei der Erschöpfungsgrundsatz nach der Methodenlehre, wonach Ausnahmen stets eng auszulegen sind, nicht zugänglich (vgl. OLG Düsseldorf vom 29.6.2009, Az. I-20 U 247/08; OLG Frankfurt vom 12.5.2009, Az. 11 W 15/09; OLG München vom 3.7.2008, Az. 6 u 2759/07). 

Da also überhaupt kein Lizenzerwerb stattfindet, dienen auch die notariellen Bestätigungen nicht zum Softwarelizenzerwerb. Die entsprechende Anpreisung erweckt nach Auffassung des Gerichts daher bei Erwerbern auch den Eindruck, legale Kopien nebst Lizenzrechten zu erwerben. Dies sei nicht der Fall und daher irreführend. 

Mit diesem Urteil wird wieder einmal deutlich, dass zwischen dem Verkauf von Software und dem Verkauf von Lizenzen unterschieden werden muss. Während der Verkauf gebrauchter OEM-Software, die bereits auf CD ausgeliefert wird regelmäßig möglich ist (und die dafür notwendigen Lizen mitverkauft werden können), ergeben sich diverse Beschränkungen bei vorinstallierter Software oder von diesen abgeleiteten Vervielfältigungen. Ohne Zustimmung des Urhebers können Lizenzen, die für eine andere Verkörperungsform (Original) gelten, nicht für Sicherungskopien erweiternd verwendet und verkauft werden. Der Erschöpfungsgrundsatz ist dem Gebrauchthändler hier also keine Hilfe.



29. Juni 2010.
Ansprechpartner:
Michael A. Neuber
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