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  Eingeschränkter Markenschutz für „kicker“
   
Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Marke „kicker“ für Waren und Dienstleitungen, die einen Bezug zu Fußball haben, nicht registriert werden kann.

Das Gericht entschied über eine Beschwerde (Beschluss vom 16. Dezember 2009, Az. 29 W (pat) 52/06) des bekannten Fußballfachmagazins gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes. Dieses hatte die Markenanmeldung „kicker“ teilweise zurückgewiesen unter anderem soweit die Marke für Sportartikel, die Vermittlung von Sponsoringveranstaltungen und die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen im Sportbereich geschützt werden sollte.

Das DPMA war der Meinung, der Wortmarke „kicker“ fehle es bezüglich dieser Waren  an Unterscheidungskraft. Der Begriff werde vom Verkehr so verstanden, dass damit bezeichnete Waren und Dienstleistungen speziell für Fußballer bestimmt seien bzw. Fußball zum Gegenstand hätten. Die Bezeichnung werde dann nicht als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden, von dem die Produkte und Leistungen stammten. Auch bestehe ein Freihaltebedürfnis. Das Wort „kicker“ gehöre zur deutschen Alltagssprache und dürfe daher nicht für die Anmelderin monopolisiert werden.

Dieser Argumentation sind die Richter des Bundespatentgerichts nur teilweise gefolgt.

Die Eintragung könne nur für die Waren und Dienstleistungen abgelehnt werden, die einen ganz konkreten Bezug zum Fußball haben. Bei Waren und Dienstleistungen die keinen Bezug zum Fußball aufweisen, werde das Wort „kicker“ als Hinweis auf die Markenanmelderin wahrgenommen. Die Marke sei daher durchaus für Sportartikel schutzfähig, wenn diese Produkte anderen Sportarten als Fußball zuzuordnen seien (z. B. Tennisbälle). Auch die Anmeldung für die Vermittlung von Sponsoringveranstaltungen und die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen könne nur insoweit zurückgewiesen werden, als sie Fußball zum Gegenstand haben.

Die Richter waren auch nicht der Meinung, dass für die Marke „kicker“ ein Freihaltebedürfnis bestehe. Dies würde voraussetzen, dass die Marke vom Verkehr ausschließlich als Beschreibung der betroffenen Waren wahrgenommen wird. Dies sei hier aber nicht der Fall, da das Wort „kicker“ eben nur Waren, die in einem Zusammenhang mit Fußball stehen, beschreibe.

TIPP: Bei einer Markenanmeldung muss der Sinngehalt, den eine Marke besitzt, genau ermittelt werden. Für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von der Marke lediglich beschrieben werden, wird die Anmeldung in der Regel scheitern. Dabei darf die Eintragung der Marke vom Markenamt aber nicht für ganze Warenklassen abgelehnt werden, sondern eben nur für die Produkte, die beschreibenden Charakter haben. Bei der Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer Markenanmeldung ist daher besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit geboten.

von
Sven Dittberner
Referendar



02. Februar 2010.
Ansprechpartner:
Fabian Reinholz
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