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EuGH: Deutschland muss Kündigungsfristen ändern |
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Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs betrifft den Nachwuchs in Unternehmen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen von jungen Mitarbeitern müssen geändert werden, da die bisherige gesetzliche Regelung eine Diskriminierung wegen Alters darstellt.
In § 622 BGB findet sich der umstrittene Satz, den der EuGH gestern aufgehoben hat. In Abs. 2 heißt es:
„Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern, deren aktuelles Arbeitsverhältnis bspw. direkt nach der Ausbildung begonnen hat, kann sich deshalb die Kündigungsfrist um bis zu vier Monate verlängern.“
Das Urteil der Richter aus Luxemburg ist deshalb interessant, da der EuGH bestätigt hat, dass eine Antidiskriminierung aufgrund Alters nicht nur bei älteren Arbeitnehmern möglich ist, sondern eben auch gerade bei dem Nachwuchs in Unternehmen.
Die streitgegenständliche Klausel stammt aus dem Jahre 1926 und ist bereits seit längerer Zeit ein Streitpunkt.
Die EU-Richter sahen in der deutschen Regelung eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters. Sie wiesen deshalb die deutschen Arbeitsgerichte an, die fragliche Regelung in laufenden Prozessen „erforderlichenfalls unangewendet zu lassen“.
Fazit:
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung des EuGH ab sofort, dass die in § 622 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung nicht mehr anzuwenden ist und bei der beabsichtigten Kündigung von jungen Mitarbeitern die Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist auf jeden Fall mit einzurechnen ist, um die gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (Rechtssache des Europäischen Gerichtshofs, Az. C-555/07).
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