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  UPDATE: Tracking Tools – Ungemach wegen der Auswertung von IP-Adressen
   
Tracking-Tools werden heutzutage von fast allen professionellen Website-Betreibern eingesetzt. Zwei Urteile Berliner Gerichte sorgten für erhebliche Unruhe in der Branche. Darin wurde im Jahre 2007 dem Bundesjustizministerium untersagt, Tracking-Tools einzusetzen, ohne den Nutzer darüber in Kenntnis zu setzen.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 27. März 2007 – Az. 5 C 314/06) und das Landgericht Berlin (Urteil vom 6. September 2007 – Az. 23 S 3/07) entschieden für den Kläger, der sich auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berief.

Das Tracking der Besucherbewegungen ist für die Webseitenbetreiber von erheblicher Relevanz, womit eine große Verbreitung erklärbar ist. Dass dies auch für jeden Nutzer der Seiten bekannt ist, darf bezweifelt werden.  

Nahezu alle Tracking-Tools speichern die IP-Adresse, die dem Surfenden zugeordnet ist, wenn er sich auf der jeweiligen Website befindet. Doch ist es gem. § 15 Abs. 4 des Telemediengesetzes (TMG) untersagt, personenbezogene Daten zu speichern und zu verarbeiten, ohne dass der Betroffene in diese Nutzung einwilligt. Nutzungsprofile dürfen nur erstellt werden, wenn dabei Pseudonyme verwendet werden und ein Rückschluss auf die Identität des Betroffenen nicht möglich ist.

Ob die gespeicherten IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne von § 15 Abs. 4 TMG sind, ist unter Juristen umstritten. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen“. Problematisch ist nun, ob Nutzer allein aus der IP-Adresse tatsächlich bestimmbar ist.

Nach der herkömmlichen Auslegung der Vorschrift richtet sich dies nach den Möglichkeiten des Speichernden. So kann ein Datum für den einen Anbieter personenbezogen sein, während es für den anderen Anbieter dies nicht ist, weil dieser nicht die Möglichkeit der persönlichen Identifizierung hat. Dem Websitebetreiber ist es allerdings in aller Regel nicht möglich, den Surfer aus der IP-Adresse individuell zu identifizieren. Steht der Websitebetreiber nicht gleichzeitig in vertraglicher Beziehung zu dem Nutzer, fehlt ihm die Zuordnungsmöglichkeit. Ohne die Mithilfe der Staatsanwaltschaft lassen sich die Anschlussinhaber regelmäßig nicht ausfindig machen.

Die Entscheidungen der Gerichte sind daher eher zweifelhaft und wohl von dem Gedanken getrieben, dass eine Verneinung des Personenbezugs die Nichtanwendbarkeit der Vorschriften des Telemediengesetzes zur Folge hätte und die gesammelten Daten ohne Restriktionen und Information des Nutzers an Dritte übermittelt werden könnten. Dementsprechend hat das Amtsgericht München sich auf den Standpunkt gestellt, dass dynamische IP-Adressen keine personenbezogenen Daten seien, weil der Bezug zu dem Surfenden von dem Betreiber des Internet-Portals nicht hergestellt werden kann (AG München vom 30.9.2008, Az. 133 C 5677/08).

Stellt man sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der IP-Adresse um ein personenbezogenes Datum handelt, führt dies zu einer Informationspflicht: Gem. § 13 Abs. 1 TMG besteht nämlich eine Unterrichtungspflicht des Webseitenbetreibers zu Beginn des Nutzungsvorgangs, über Zweck, Art und Umfang der Datenerhebung und Datenverwendung. Der Nutzungsvorgang soll für den Nutzer möglichst transparent gestaltet sein, damit dieser die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen kann.

Es bedarf also einer transparenten Information des Nutzers. Findet sich der Hinweis in einer irgendwo auf der Website versteckten Datenschutzerklärung, wird der Websitebetreiber der Hinweispflicht jedenfalls nicht gerecht. Doch auch wer einen deutlich gekennzeichneten Link auf der Startseite anbringt, ist nicht aller Sorgen entledigt, wenn die IP-Adresse in diesem Zeitpunkt bereits gespeichert ist.

Zudem muss der Nutzer grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Dienst ohne die Speicherung seiner Daten zu nutzen. Es muss also ein Opt-Out geben. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, um Klagen von Nutzern und – was durchaus denkbar ist – Abmahnungen von Wettbewerbern zu vermeiden, sollte - toller Tipp - auf die Speicherung der IP-Adresse verzichten.



18. Dezember 2008.
Ansprechpartner:
Dr. Martin Schirmbacher
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